Online-Nachricht - Mittwoch, 23.08.2017

Einkommensteuer | Rückkauf einer Sterbegeldversicherung (BFH)

§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG in der für das Jahr 2010 geltenden Fassung findet beim Rückkauf einer Sterbegeldversicherung auch auf negative Unterschiedsbeträge zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge Anwendung (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG gehört bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, deren Vertrag nach dem abgeschlossen worden ist, der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Sachverhalt: Die Klägerin schloss im Jahr 2005 eine Sterbegeldversicherung ab. Der Kläger, ihr Ehemann, schloss im Jahr 2007 ebenfalls eine Sterbegeldversicherung ab. 2010 kündigten die Kläger ihre Sterbegeldversicherungen. Das Versicherungsunternehmen bescheinigte den Klägern die Differenz zwischen den eingezahlten Beiträgen und den Rückkaufwerten als Verluste aus Kapitalvermögen. Das FA erkannte diese Verluste wegen fehlender Überschusserzielungsabsicht nicht als negative Einkünfte i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung an.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG erfasst die von der Klägerin abgeschlossene Sterbegeldversicherung.

  • Die von der Klägerin abgeschlossene Sterbegeldversicherung ist zwar keine klassische Kapitalversicherung mit Sparanteil, da sie nur eine Zahlung im Todesfall vorsieht. Trotzdem umfassen die Beiträge zur Sterbegeldversicherung nicht nur Verwaltungskosten- und Risikoanteile, sondern auch Sparanteile, die von der Versicherungsgesellschaft angelegt worden sind und der Ansammlung von Gewinnanteilen dienten. Dies reicht für die Qualifizierung als Kapitalversicherung mit Sparanteil aus.

  • Indem das Versicherungsunternehmen im Anschluss an die von der Klägerin erklärte Kündigung den Versicherungsvertrag zurückkaufte, war auch der Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG erfüllt.

  • Die Tatsache, dass sich für die Klägerin aus dem Rückkauf ein negativer Unterschiedsbetrag ergibt, steht dem nicht entgegen. Vielmehr zeigt die Verwendung des neutralen Begriffs „Unterschiedsbetrag“, dass grundsätzlich sowohl positive als auch negative Differenzbeträge steuerlich zu erfassen sind.

  • Im Streitfall kann die steuerliche Anerkennung des negativen Unterschiedsbetrags auch nicht unter Hinweis auf das Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht versagt werden. Auch hier gilt nach Einführung der Abgeltungsteuer durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 die tatsächliche Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht. Zu deren Widerlegung genügt weder das bloße Vorliegen eines negativen Unterschiedsbetrags noch kann auf eine ggf. fehlende Einkünfteerzielungsabsicht bei Abschluss der Sterbegeldversicherung abgestellt werden.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB WAAAG-54435