Online-Nachricht - Montag, 21.08.2017

Einkommensteuer | Betriebsausgabenabzug für Verpflegung von Busfahrern (FG)

Aufwendungen für die Bewirtung von Busfahrern sind grds. BA, da sie durch den Betrieb veranlasst sind. Die Aufwendungen sind indes nur beschränkt abziehbar, da das Abladen von Businsassen in der Autobahnraststätte keine Gegenleistung des Busfahrers für seine Verpflegung darstellt (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Der Kläger betreibt diverse Autobahnraststätten. Busfahrer, die diese Raststätten mit einem mit potentiellen Kunden gefüllten Bus ansteuern, werden dort vom Kläger kostenlos bewirtet. Das FA vertrat die Auffassung, dass die Aufwendungen als Bewirtungskosten i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG zu qualifizieren und deshalb um 20 % zu kürzen seien.

Der Kläger ist der Auffassung, die Abgabe der Speisen und Getränke an die Busfahrer falle nicht unter das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Vielmehr sei die Rückausnahme des § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG anwendbar.

Hierzu führte das FG Niedersachsen weiter aus:

  • Das FA hat die Aufwendungen für die kostenlose Bewirtung der Busfahrer durch den Kläger zu Recht nur gekürzt als Betriebsausgaben berücksichtigt. Die Aufwendungen sind zwar dem Grunde nach Betriebsausgaben, sie stellen jedoch Bewirtungsaufwendungen i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG dar und fallen nicht unter die Rückausnahme des § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG.

  • Bei den Aufwendungen für die Bewirtung der Busfahrer durch den Kläger handelt es sich um Betriebsausgaben, da sie entsprechend § 4 Abs. 4 EStG durch den Betrieb des Klägers veranlasst sind. Durch die kostenlose Verpflegung der Busfahrer sollen diese dazu motiviert werden, die Raststätten des Klägers und nicht seiner Konkurrenz anzusteuern, damit die Businsassen dort die Leistungen des Klägers entgeltlich in Anspruch nehmen.

  • Die Aufwendungen sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG in der Fassung des Streitjahres jedoch nur beschränkt abziehbar. Danach dürfen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass den Gewinn nicht als Betriebsausgaben mindern, soweit sie 80 % (aktuell: 70 %) der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.

  • Im Streitfall wurden den Busfahrern Speisen und Getränke zum sofortigen Verzehr überlassen. Dies ist auch unentgeltlich erfolgt, denn die bewirteten Busfahrer haben kein besonderes Entgelt für die Verpflegung geleistet.

  • Auch wenn der Kläger die Busfahrer mit der kostenlosen Bewirtung dafür belohnt hat, dass diese ihre Busse mit potentiellen Kunden in seinen Raststätten „abgeladen” haben, kann umgekehrt diese „Leistung” der Busfahrer nicht als Gegenleistung oder Entgelt für die Verpflegung angesehen werden. Ein Leistungsaustausch liegt nicht vor, da jedenfalls keine Verpflichtung der Busfahrer bestand, die Raststätten des Klägers anzusteuern.

  • Die Rückausnahme des § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG kommt nicht zum Tragen. Nach dieser findet die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG keine Anwendung, soweit der in Satz 1 Nr. 2 bezeichnete Zweck Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen ist. Zwar ist die Verpflegung der Busfahrer im Zusammenhang mit der Bewirtung von zahlenden Gästen erfolgt, nämlich den abgeladenen Businsassen. Abzustellen ist jedoch auf die „konkrete Bewirtung”, im Streitfall die des jeweiligen Busfahrers, der mangels Leistung eines Entgelts gerade kein zahlender Gast des Klägers war.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB KAAAG-54170