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BFH 12.07.2017 VI R 36/15, NWB 34/2017 S. 2562

Einkommensteuer | Abweichende Steuerfestsetzung bei außergewöhnlichen Belastungen

Der lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Aufwendungen i. S. des § 33 Abs. 1 EStG sind grds. in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, in dem der Steuerpflichtige sie geleistet hat. (2) Eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO ist atypischen Ausnahmefällen vorbehalten. Sie kommt nicht bereits dann in Betracht, wenn sich Aufwendungen im Veranlagungszeitraum der Verausgabung nicht in vollem Umfang steuermindernd ausgewirkt haben.

Anmerkung:

Obwohl es im Streitfall nur um die Überprüfung einer abgelehnten Billigkeitsentscheidung ging, nimmt der BFH auch zur Frage der Verteilung größerer Aufwendungen auf mehrere Jahre bei außergewöhnlichen Belastungen Stellung und verneint diese Frage. Ganz anders hatte das FG Saarland entschieden und eine solche Verteilung bei größeren behi...BStBl 1993 II S. 676BStBl 2010 II S. 280

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