Online-Nachricht - Mittwoch, 16.08.2017

Einkommensteuer | Abweichende Steuerfestsetzung bei außergewöhnlichen Belastungen (BFH)

Aufwendungen i.S. des § 33 Abs. 1 EStG sind grundsätzlich in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, in dem der Steuerpflichtige sie geleistet hat (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Die im Jahr 2004 geborene Tochter der Kläger ist schwer- und mehrfachbehindert. Sie wird im Elternhaus gepflegt und betreut. Im Jahr 2011 bauten die Kläger ihr Haus für insgesamt 165.981 € behindertengerecht um. Für 2011 machten die Kläger Umbaukosten in Höhe von 60.000 € als außergewöhnliche Belastungen geltend und beantragten, den Restbetrag auf die folgenden beiden VZ zu verteilen. Eine Verteilung der Aufwendungen auf mehrere Jahre lehnte das FA ab.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Im Streitfall liegt keine Unbilligkeit aus sachlichen oder persönlichen Gründen vor.

  • Aufwendungen i.S. des § 33 Abs. 1 EStG sind grundsätzlich in dem VZ zu berücksichtigen, in dem der Steuerpflichtige sie geleistet hat. Dies gilt unabhängig davon, ob sie aus eigenen oder fremden Mitteln bestritten werden.

  • Wirken sich außergewöhnliche Belastungen in dem VZ, in dem sie geleistet werden, mangels eines hinreichenden Gesamtbetrags der Einkünfte nicht aus, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, den restlichen Betrag in einen anderen VZ zu übertragen oder ähnlich der Regelung in § 82b EStDV auf mehrere VZ zu verteilen.

  • § 10d EStG gilt nur für Einkünfte, nicht aber für außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben.

Hinweis:

Nach früherer Rechtsprechung des BFH wurde eine Verteilung entsprechend § 7 EStG auch bei Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen anerkannt ( (NV) und ). 2009 hat der BFH dem Steuerpflichtigen beiläufig ein Wahlrecht auf Verteilung der Aufwendungen im Wege der abweichenden Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO) eingeräumt, wenn ein zu geringer Gesamtbetrag der Einkünfte dem vollen Abzug der Aufwendungen entgegenstünde ().

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB AAAAG-53829