Online-Nachricht - Dienstag, 15.08.2017

Hochwasser in Brandenburg | Steuerliche Erleichterungen (FinMin)

Brandenburger, die durch die starken Regenfälle im Juni und Juli dieses Jahres geschädigt wurden, können jetzt steuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen. Das teilte Brandenburgs Finanzminister mit, nachdem sein Ministerium in Abstimmung mit dem BMF steuerliche Verfahrensvereinfachungen festgelegt hat.

Hierzu führt das Ministerium der Finanzen Brandenburg weiter aus:

  • Zu den in einem Erlass an die Finanzämter des Landes zusammengefassten Möglichkeiten für Steuererleichterungen gehören unter anderem die Anpassung von Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer, die Stundung fälliger Steuern des Bundes und des Landes bis zum sowie der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge.

  • Für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetriebe, Vermietung und Verpachtung sowie selbstständige Arbeit wirken die Bildung steuerfreier Rücklagen und Abschreibungserleichterungen bei Ersatzbeschaffung entlastend.

  • Sind unmittelbar durch das Hochwasser Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so weist der Erlass an, hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen für die Betroffenen zu ziehen.

  • Vom Hochwasser geschädigte Bürger können außerdem Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer im Rahmen der gesetzlichen Regelungen geltend machen. Für Eigentümer von geschädigten Wohnungen zählen dazu auch Kosten für die Beseitigung von Schäden an der eigengenutzten Wohnung im eigenen Haus. Dass für den Eintritt solcher Schäden keine Elementarversicherung abgeschlossen worden ist, darf dabei laut dem Erlass nicht zum Nachteil gereichen.

  • Spenden, die zugunsten der Geschädigten auf ein Konto einer öffentlichen Institution oder eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege eingezahlt werden, können nach dem Erlass ohne besondere Zuwendungsbestätigung des Empfängers bei der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt werden. So genüge für den Nachweis der Zuwendungen der Barzahlungsbeleg, die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking.

Hinweis:

Der Erlass ist auf der Homepage des MdF Brandenburg verfügbar.

Quelle: Ministerium der Finanzen Brandenburg online (Sc)

Fundstelle(n):
NWB ZAAAG-53757