Online-Nachricht - Dienstag, 15.08.2017

Einkommensteuer | Betreuungsgeld beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen (FG)

Das Betreuungsgeld ist als eigener Bezug der unterstützten Mutter im Sinne von § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG zu berücksichtigen, nicht aber das Kindergeld ().

Sachverhalt: Der Kläger gewährt der Mutter seiner beiden Kinder, mit der er in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, Unterhalt. Hierfür beantragte er den Abzug als außergewöhnliche Belastungen. Das FA kürzte die abzugsfähigen Unterhaltsleistungen um das von der Mutter im Streitjahr 2015 bezogene Betreuungsgeld nach §§ 4a ff. BEEG sowie das anteilige auf die Mutter entfallende Kindergeld. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, dass Kindergeld und Betreuungsgeld nicht für den eigenen Lebensunterhalt der Mutter bestimmt seien.

Hierzu führte das FG Münster weiter aus:

  • Das Kindergeld ist nicht als eigener Bezug der Mutter anzusehen. Nach der Grundkonzeption des Familienleistungsausgleichs dient das Kindergeld der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes und der Förderung der Familie. Dementsprechend wird es auch im Sozialrecht als Einkommen des Kindes angesehen.

  • Demgegenüber wird das Betreuungsgeld nur für diejenigen Kinder gezahlt, die nicht in einer Tageseinrichtung, sondern von einem Elternteil betreut werden. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs soll es die eigene Erziehungsleistung von Eltern mit Kleinkindern anerkennen und unterstützen.

  • Es schafft daher einen Ausgleich zu einer nicht in Anspruch genommenen anderweitig zur Verfügung gestellten staatlichen Sachleistung und ist damit zur Sicherung des Unterhalts der Mutter geeignet und bestimmt.

Quelle: FG Münster, Newsletter August 2017 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB DAAAG-53692