Online-Nachricht - Montag, 14.08.2017

Einkommensteuer | Weiterarbeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers nach Erdienung (FG)

Hat ein Gesellschafter-Geschäftsführer die ihm zugesagte Pension mit Vollendung seines 65. Lebensjahres erdient und arbeitet anschließend in Teilzeit und mit reduzierten Bezügen weiter, so ist sein Pensionsanspruch nicht gemäß der in der Pensionszusage enthaltenen Obergrenze auf 75 % der reduzierten (Teilzeit-)Bezüge gedeckelt. Eine Vertragsklausel, wonach Pensionsleistungen der Gesellschaft erst dann erbracht werden, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer keine Gehaltszahlungen von der Gesellschaft mehr erhält, ist dahin auszulegen, dass ein bereits erdienter Pensionsanspruch lediglich im Umfang des tatsächlich gezahlten (Teilzeit-)Gehalts aufgeschoben ist (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Der Geschäftsführer der Klägerin (GmbH) war im Streitzeitraum über seine Beteiligung an der Muttergesellschaft zugleich mittelbarer Gesellschafter der Klägerin. Die Beteiligungsquote betrug 50 %. 1998 erhielt der Geschäftsführer von der Muttergesellschaft der Klägerin Versorgungszusagen. 2007 wurde eine Erhöhung der bestehenden Versorgungszusage vereinbart. Nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im September 2009 arbeitete er in Teilzeit weiter für die Klägerin. Ab Oktober 2009 zahlte die Klägerin Versorgungsleistungen an ihren Geschäftsführer (Versorgungsquote: 44,20 %).

Im Hinblick auf die mangelnde Erdienbarkeit der Pensionserhöhung sowie die vorzeitige Auszahlung der Pension ging das FA von einer vGA aus. Darüber hinaus sei die Pensionsrückstellung zu kürzen, da der Berechnung der Rückstellung ein zu hoher Pensionsanspruch zugrunde gelegt worden sei.

Hierzu führte das FG Schleswig-Holstein weiter aus:

  • Die Kürzung der für die Pensionsansprüche des Gesellschafter-Geschäftsführers gebildeten Rückstellung und die wegen vorzeitiger Auszahlung der Pension in Ansatz gebrachte vGA verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.

  • Die im neuen Arbeitsvertrag vom vorgesehene Bruttovergütung stellt keine Reduzierung des in der Pensionszusage festgehaltenen Bruttogehaltes dar, so dass die vom FA in Bezug genommene 75%-Obergrenze nicht einschlägig ist. Der Abschluss des Arbeitsvertrages vom beinhaltet bei richtigem Verständnis keine Reduzierung der aus dem aufgelösten Altvertrag gezahlten Vergütung. Er stellt vielmehr eine eigenständige Neuregelung des Dienstverhältnisses mit einer darauf abgestimmten Vergütungsneuregelung dar.

  • Die mangels Erdienbarkeit der nachträglichen Anhebung der Versorgungszusage für den Gesellschafter-Geschäftsführer zugrunde gelegte vGA ist jedoch nicht zu beanstanden.

  • Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter das Einkommen aus einer über den Zeitpunkt der Ruhestandsberechtigung hinaus fortgesetzten Geschäftsführertätigkeit auf die Versorgungsleistung angerechnet hätte, was hier unterblieben ist. Das FA hat deshalb wegen der unterbliebenen Anrechnung zu Recht eine vGA in Ansatz gebracht. Wegen der weitergehenden Pensionszahlungen an den Gesellschafter ist der Tatbestand einer vGA aufgrund vor Fälligkeit geleisteter Zahlungen nicht erfüllt.

  • Gemessen an diesem Maßstab ist die Auszahlung der Rente - nach Anrechnung der Aktivbezüge - ab Oktober 2009 nicht zu beanstanden. Der Rentenanspruch des Gesellschafters war in diesem Umfang auch bereits im Oktober 2009 fällig geworden, so dass es sich insbesondere nicht um eine Leistung ohne Rechtsgrund handelte.

  • Die Auffassung des FA, dass der Pensionsanspruch noch nicht fällig war, so dass die Klägerin eine (noch) nicht geschuldete Leistung erbracht habe, ist unzutreffend.

Quelle: ; Revision zugelassen (Sc)

Fundstelle(n):
NWB AAAAG-53586