Online-Nachricht - Freitag, 11.08.2017

Insolvenzrecht | Insolvenzgeldumlage sinkt 2018 auf 0,06 Prozent (Bundesrat)

Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2018 wird auf 0,06 Prozent festgesetzt (BR-Drucks. 583/17).

Hintergrund: Der Anspruch der Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld wird durch eine von den Arbeitgebern zu zahlende monatliche Umlage finanziert. Der gesetzlich vorgeschriebene Umlagesatz beträgt seit dem Jahr 2013 0,15 Prozent (§ 360 SGB III). Abweichend hiervon beträgt der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2017 0,09 Prozent nach Maßgabe der Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2017.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist nach § 361 Nummer 1 SGB III dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zum Ausgleich von Überschüssen oder Fehlbeständen unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage einen von § 360 SGB III abweichenden Umlagesatz jeweils für ein Kalenderjahr zu bestimmen. Dabei soll ein niedrigerer Umlagesatz angesetzt werden, wenn die Rücklage die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre übersteigt, und ein höherer, wenn der Fehlbestand mehr als die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorher gehenden fünf Kalenderjahre beträgt. Die Voraussetzungen für einen niedrigeren Umlagesatz für das Jahr 2018 liegen vor.

Der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2018 wird durch Rechtsverordnung entsprechend den Vorgaben des § 361 Nummer 1 SGB III auf 0,06 Prozent festgesetzt.

Quelle: Bundesrat online (Sc)

Fundstelle(n):
NWB GAAAG-53506