Online-Nachricht - Freitag, 11.08.2017

Versicherungsrecht | Diebstahl des Wohnungsschlüssels aufgrund von Fahrlässigkeit (OLG)

Wer durch Fahrlässigkeit den Diebstahl seines Wohnungsschlüssels ermöglicht, kann keinen Anspruch auf Entschädigung aus seiner Hausratversicherung haben, wenn mithilfe des Wohnungsschlüssels Gegenstände aus seiner Wohnung entwendet werden (; rkr.).

Sachverhalt: Die Klägerin unterhielt bei dem beklagten Versicherer eine Hausratversicherung. Die vereinbarten Versicherungsbedingungen sahen vor, dass ein Einbruchsdiebstahl u.a. dann vorliegt, wenn der Dieb in einem Raum eines Gebäudes mittels richtigen Schlüssels eindringt, den er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

2013 befand sich die Klägerin auf dem Rückweg von einer Betriebsfeier in Begleitung eines Kollegen, der ihr Fahrrad schob. In diesem hatte die Klägerin ihre Handtasche mit Wohnungsschlüssel ungesichert abgelegt. Unterwegs stellten beide das Fahrrad an einer Säule ab und wandten sich einander zu, so dass das Rad für wenige Minuten ohne Beobachtung blieb. In dieser Zeit entwendete ein unbekannter Täter die Handtasche. Der Polizei meldete die Klägerin den Diebstahl noch am Tatort. Sie übernachtete sodann in der Wohnung einer Verwandten und begab sich am nächsten Morgen zur eigenen Wohnung. In diese waren zwischenzeitlich Unbekannte mit Hilfe des entwendeten Schlüssels eingedrungen und hatten nach den Angaben der Klägerin u.a. Schmuck, Mobiltelefone und Laptops gestohlen. Vom beklagten Versicherer hat sie zunächst den Ersatz der Hälfte des Wertes dieser Gegenstände verlangt.

Hierzu führte das OLG Hamm weiter aus:

  • Die Klägerin kann vom beklagten Versicherer keine Leistungen aufgrund eines Einbruchsdiebstahls verlangen. Es liegt kein nach den Versicherungsbedingungen versichertes Ereignis vor.

  • Die Klägerin hat fahrlässig gehandelt, indem sie ihre Handtasche mit dem Hausschlüssel und Ausweispapieren unbeabsichtigt im Fahrradkorb ließ. So ist die Tasche dem uneingeschränkten Zugriff Dritter ausgesetzt gewesen. Die Tasche konnte - auch wenn die Klägerin zuvor niemanden in der Nähe ihres Fahrrades bemerkte - jederzeit entwendet werden, eine Gefahr, die sich im Schadensfall auch realisiert hat.

  • Die Gefahr war für die Klägerin erkennbar und vermeidbar. So konnte die Klägerin die Tasche am Körper bei sich führen.

  • Zudem war sie so stark und so lange abgelenkt, dass sie den Diebstahl zunächst gar nicht bemerkte. Die Entwendung des Wohnungsschlüssels hat sie damit fahrlässig ermöglicht.

  • Da die Diebe mithilfe dieses Schlüssels in die Wohnung gelangten, liegt kein versichertes Ereignis vor.

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 07.08.2017 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB WAAAG-53505