Online-Nachricht - Donnerstag, 10.08.2017

Reiserecht | Austausch der Fluggesellschaft (DAV)

Sollte ursprünglich mit einer EU-Airline geflogen werden und wurde dann kurzfristig eine internationale Airline für den Flug eingesetzt, entfallen die Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des , wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Sachverhalt: Der Kläger buchte bei einer Reiseveranstalterin eine Reise nach Colombo. Der Hin- und Rückflug sollte mit der Fluggesell­schaft Air Berlin stattfinden. Kurz vor Antritt des Rückflugs erfährt der Kläger an der Anzeige­tafel im Flughafen, dass der Flug nicht wie vereinbart von Air Berlin durchgeführt wird, sondern von Etihad Airways. Der Rückflug startete gut drei Stunden später. Dadurch verpassten der Kläger und seine Lebensgefährtin den Anschlussflug von Abu Dhabi nach Frankfurt. Sie sollten ursprünglich am 28. Juni um 13:40 Uhr ankommen. Tatsächlich erreichten sie ihr Ziel erst am Tag darauf um 02:00 Uhr. Der Kläger verlangt nun von der Reiseveranstalterin eine 100 %-ige Minderung des Reisepreises für einen Tag. Zusätzlich verlangt der Kläger Schadensersatz. Er ist der Meinung, dass die Reise wegen des Austausches der Fluggesellschaft nicht ordnungsgemäß erbracht worden sei.

Hierzu führte das AG München weiter aus:

  • Nach ständiger Rechtsprechung sind die ersten vier Stunden der Verspätung als Unannehmlichkeit entschädigungslos hinzunehmen.

  • Für jede weitere Stunde Verzögerung ist der Reisepreis mit 5 % des Tagespreises zu mindern.

  • Ein weiterer Schadensersatzanspruch steht dem Mann nicht zu.

  • Zwar sieht die Fluggastrechteverordnung grundsätzlich in diesem Fall einen Ausgleichsanspruch von 600 € pro Person vor. Da es sich bei der Etihad Airways jedoch nicht um ein Luftfahrtunternehmen der EU handelt, ist die Verordnung hier nicht anwendbar.

Quelle: DAV, Pressemitteilung Nr. 22/17 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB AAAAG-53427