Online-Nachricht - Mittwoch, 09.08.2017

Erbschaftsteuer | Änderungen durch das StUmgBG (OFD)

Die OFD Frankfurt/M. informiert über die Änderungen im Erbschaftsteuergesetz infolge des Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG vom ) ().

Folgende Änderungen sind auf alle Erwerbe ab anzuwenden:

  1. Beschränkte Steuerpflicht:

    Die Optionsmöglichkeit zur unbeschränkten Steuerpflicht für beschränkt Steuerpflichtige nach § 2 Abs. 3 ErbStG wird aufgehoben, dafür sind jedoch auch in den Fällen der beschränkten Steuerpflicht die Freibeträge des § 16 Abs. 1 ErbStG anzuwenden, allerdings nur anteilig, soweit sie innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren auf das Inlandsvermögen für Erwerbe von derselben Person entfallen.

  2. Abfindungszahlungen an Erbprätendenten:

    In § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG wurde ergänzt, dass vom Erblasser zugewendet gilt, was dafür gewährt wird, dass eine Rechtsstellung, insbesondere eine Erbenstellung, oder ein Recht oder ein Anspruch, die zu einem Erwerb nach Absatz 1 führen würden, nicht mehr oder nur noch teilweise geltend gemacht werden.

  3. Versorgungsfreibetrag

    Durch Änderung des § 17 ErbStG ist der besondere Versorgungsfreibetrag ab sofort auch in Fällen der beschränkten Steuerpflicht zu berücksichtigen; die Anrechnung der ausländischen Versorgungsbezüge auf den besonderen Versorgungsfreibetrag erfolgt dabei nach denselben Kriterien wie bei inländischen Versorgungsbezügen. Zusätzlich müssen die Voraussetzungen des neu eingefügten § 17 Absatz 3 ErbStG erfüllt sein. Danach wird der besondere Versorgungsfreibetrag in den Fällen der beschränkten Steuerpflicht nur gewährt, wenn durch die Staaten, in denen der Erblasser ansässig war oder der Erwerber ansässig ist, Amtshilfe geleistet wird.

Hinweis:

Lesen Sie hierzu den Aufsatz von Eisele in

Quelle: (Sc)

Fundstelle(n):
NWB FAAAG-53379