Online-Nachricht - Dienstag, 08.08.2017

Grunderwerbsteuer | Steuerbefreiung bei Rückerwerb des Grundstücks (FG)

Der Rückerwerb eines Grundstücks, das vom Hoheitsträger durch Vereinbarung eines zeitlich befristeten Erbbaurechts zum Betrieb eines Klärwerks auf einen Privaten übertragen worden war, mit der Beendigung der Aufgabenwahrnehmung durch den Privaten ist nach § 4 Nr. 5 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit (; Revision anhängig).

Hintergrund: Nach § 4 Nr. 5 Satz 1 GrEStG sind von der Besteuerung ausgenommen der Erwerb eines Grundstücks von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sowie der Rückerwerb des Grundstücks durch die juristische Person des öffentlichen Rechts, wenn das Grundstück im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft (ÖPP) für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch im Sinne des § 3 Abs. 2 GrStG benutzt wird und zwischen dem Erwerber und der juristischen Person des öffentlichen Rechts die Rückübertragung des Grundstücks am Ende des Vertragszeitraums vereinbart ist. Die Ausnahme von der Besteuerung entfällt mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts auf die Rückübertragung des Grundstücks verzichtet oder das Grundstück nicht mehr für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch genutzt wird.

Sachverhalt: Die Klägerin ist als Anstalt des öffentlichen Rechts zur Entsorgung von Abwasser verpflichtet. Das hierfür erstellte Klärwerk befindet sich auf einem im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstück. Zum Zwecke des Ausbaus und der Modernisierung des Klärwerks schloss die Klägerin mit einer Publikums-KG verschiedene Vereinbarungen. Gemäß Vertrag wurde für die KG ein Erbbaurecht bestellt, das zum (40 Jahre) endete. Als Anlage zu den Vereinbarungen wurde ein Kaufangebot des Inhalts unterbreitet, dass zum (Andienungszeitpunkt) die Klägerin (als Käuferin) der KG (als Erbbauberechtigter und Verkäuferin) ein Kaufangebot für das Erbbaurecht zum voraussichtlichen Restkaufwert des Kaufgegenstandes zum Andienungszeitpunkt anbiete. Die KG nahm das ihr unterbreitete Kaufangebot der Klägerin zum an. Das FA setzte Grunderwerbsteuer fest.

Hierzu führte das FG Berlin-Brandenburg weiter aus:

  • Der Erwerbsvorgang vom unterliegt der Befreiung der Grunderwerbsteuer nach § 4 Nr. 5 Satz 1 GrEStG.

  • Die Bestellung eines Erbbaurechts ist mit einem Grundstück gleichzusetzen, § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG. Damit gilt die Freistellung von der Besteuerung auch gegenüber den Erbbaurechten.

  • Der Sinn und Zweck von § 4 Nr. 5 GrEStG ist darauf gerichtet, dass für die als förderungswürdig angesehenen Projekte die Steuerbefreiung gewährt werden sollte, um die Projekte nicht unnötig zu belasten und die Eingehung von ÖPP zu fördern. Um sicherzustellen, dass nur förderungswürdige ÖPP-Projekte von der Steuerbefreiung profitierten, ist die Befreiung an Voraussetzungen gebunden.

  • Das Grundstück muss dem privaten Unternehmer von der öffentlichen Hand zu Beginn des Vertragszeitraums übertragen werden. Das Grundstück wurde im Streitfall zu Beginn des Vertragszeitraums 1996 dem privaten Unternehmer von der öffentlichen Hand übertragen.

  • Der private Unternehmer muss der öffentlichen Hand das Grundstück während des Vertragszeitraums zur Nutzung für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch überlassen. Auch dies ist aufgrund des Betriebs eines Klärwerks auf dem streitbefangenen Grundstück gegeben, da es sich bei der Abwasserbeseitigung um eine hoheitliche Aufgabe der Daseinsvorsorge handelt und das Vertragsverhältnis der Optimierung der Aufgabenwahrnehmung dienen sollte.

  • Die Rückübertragung des Grundstücks an die öffentliche Hand am Ende des Vertragszeitraums muss vereinbart sein. Zwar wurde im Streitfall zwischen den Beteiligten keine konkrete Rückübertragungsverpflichtung vereinbart. Es war lediglich vertraglich vereinbart worden, dass das Erbbaurecht nach Ablauf von 40 Jahren zum enden sollte. Eine Beendigung des Erbbaurechts und damit der Heimfall an die öffentliche Hand steht einer Rückübertragungsverpflichtung zum Ende der Vertragszeit allerdings gleich.

  • Auf eine Option zur vorzeitigen Rückübertragung bzw. deren Durchführung zum kommt es damit nicht mehr an.

Hinweis:

Die Revision ist seit dem beim BFH unter dem Az. anhängig.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB LAAAG-53176