Online-Nachricht - Montag, 07.08.2017

Körperschaftsteuer | Aufwendungen für Aktien der Muttergesellschaft (FG)

Aufwendungen einer Organgesellschaft für den Erwerb von Aktien der Muttergesellschaft zur Weitergabe an Arbeitnehmer im Rahmen eines Mitarbeiter-Aktienoptionsprogramms sind in Höhe der Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Wert der Aktien am Ausübungstag als Veräußerungsverlust abzugsfähig (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Gem. § 15 Satz 1 Nr. 2 Sätze 1 und 2 KStG sind Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG, die bei der Ermittlung des Einkommens außerbilanziell hinzuzurechnen sind, nicht bei der Organgesellschaft, sondern bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers zu berücksichtigen.

Sachverhalt: Zwischen der Klägerin (AG) und der Y-GmbH bestand eine körperschaftsteuerliche Organschaft. 2009 führte die Klägerin ein Aktienoptionsprogramm zur Ausgabe von Bezugsrechten auf Aktien durch. Die Optionen wurden bedient durch Aktien der Klägerin, welche die Z-GmbH, eine Tochter der Y-GmbH, in ihrem Depot hielt. Hiervon „verkaufte” sie Aktien an die Y-GmbH, welche die Aktien sodann an die Bezugsberechtigten übertrug. Den von der Y-GmbH für ihre eigenen Mitarbeiter zu tragenden Aufwand aus dem Aktienoptionsprogramm i.H.v. 619.197 € verbuchte die Y-GmbH als Personalaufwand, welcher der Klägerin aufgrund der körperschaftsteuerlichen Organschaft zugerechnet wurde.

Das FA vertrat die Auffassung, der Aufwand aus dem Aktienoptionsprogramm sei gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG dem Einkommen der Klägerin außerbilanziell hinzuzurechnen. Es handle sich um Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Anteilen an einer Körperschaft.

Hierzu führte das FG Münster weiter aus:

  • Das FA hat den Aufwand aus dem Aktienoptionsprogramm in Höhe von 582.967 € zu Unrecht gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG dem Einkommen der Klägerin außerbilanziell hinzugerechnet. In Höhe von 36.230 € war die Hinzurechnung bei der Klägerin hingegen rechtmäßig.

  • Im Streitfall hat die Y-GmbH Aktien der Klägerin angekauft und veräußert. Hierbei handelte es sich um Anteile an einer anderen Körperschaft im Sinne des § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG. Der Aufwand der Y-GmbH für die Übertragung von Aktien der Klägerin an die Bezugsberechtigten stand auch im Zusammenhang mit Anteilen an einer anderen Körperschaft im Sinne des § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG.

  • Der Annahme einer Veräußerung von Anteilen an einer anderen Körperschaft im Sinne des § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG kann – anders als die Klägerin meint – auch nicht die Argumentation entgegengehalten werden, der Y-GmbH hätten gemäß § 71d Satz 4 i.V.m. § 71b AktG das Gewinnbezugsrecht sowie das Stimmrecht nicht zugestanden.

  • Im Streitfall wurden die Aktien der Klägerin durch ein abhängiges Unternehmen, die Y-GmbH, erworben. Obwohl eigene Aktien bzw. von einer Tochtergesellschaft gehaltene Aktien keine Mitgliedschaftsrechte an der Aktiengesellschaft vermitteln und auch nicht zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führen, ist davon auszugehen, dass solche Anteile als Anteile i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG anzusehen sind.

  • Die Anschaffung und Übertragung der Anteile durch die Y-GmbH an die Bezugsberechtigten führte jedoch nur in Höhe von 36.230 € zu einem Veräußerungsverlust und einer Gewinnminderung im Sinne des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG. Als Veräußerungspreis wird nicht nur die vom Bezugsberechtigten geleistete Zahlung, sondern auch die Vergütung für seine Arbeitsleistung gewertet. Diese Vergütung besteht in Höhe der Differenz zwischen dem Wert der Anteile im Zeitpunkt der Übertragung und dem Wert zum Zeitpunkt der Optionseinräumung.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB SAAAG-53084