Online-Nachricht - Donnerstag, 03.08.2017

Hochwasser in Niedersachsen | Steuerliche Verfahrensvereinfachungen (FinMin)

Das Niedersächsische Finanzministerium hat in Abstimmung mit dem BMF steuerliche Verfahrensvereinfachungen geregelt, um den durch die Überschwemmungen in der vergangenen Woche Geschädigten entgegenzukommen. Dabei werden unmittelbar erheblich betroffenen Bürgern die gleichen Möglichkeiten für Steuererleichterungen wie nach der Hochwasserkatastrophe 2013 eingeräumt.

Hierzu führt das FinMin Niedersachsen weiter aus:

  • Zu den wichtigsten Möglichkeiten für Steuererleichterungen gehören die Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer, die Stundung fälliger Steuern des Bundes und des Landes bis zum sowie der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge.

  • Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen können Betroffene beispielsweise notwendige Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung sowie für die Beseitigung von Schäden an der eigengenutzten Wohnung im eigenen Haus als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Arbeitnehmer können die als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Aufwendungen auch schon im Rahmen des Lohnsteuerabzugs als einen vom Arbeitslohn abzuziehenden Freibetrag berücksichtigen lassen.

  • Für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetriebe, Vermietung und Verpachtung sowie selbständige Arbeit verschaffen die Bildung steuerfreier Rücklagen und Abschreibungserleichterungen bei Ersatzbeschaffung unbürokratische Hilfe.

  • Darüber hinaus wird bei steuerlichen Nachweispflichten großzügig verfahren. Dies gilt auch für Spendennachweise. So genügt für den Nachweis der Zuwendungen der Barzahlungsbeleg, die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking.

  • Allen Betroffenen wird empfohlen, sich wegen möglicher steuerlicher Hilfsmaßnahmen mit ihrem FA in Verbindung zu setzen. Wegen einer in Betracht kommenden Stundung oder eines eventuellen Erlasses der Grund- oder der Gewerbesteuer sollten sich die Betroffenen rechtzeitig an die Gemeinden wenden.

Quelle: FinMin Niedersachsen online (Sc)

Fundstelle(n):
NWB PAAAG-52142