BFH Beschluss v. - IV S 11/01

Gründe

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte Beschwerde gegen die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs gegen einen Richter eingelegt. Die Beschwerde hat der Senat durch Beschluss vom als unbegründet zurückgewiesen.

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragen ohne weitere Begründung die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren.

Der Antrag ist nicht zulässig.

Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) setzt in der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstandes durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte kann auch der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten den Antrag stellen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), die auch für die aktuelle Fassung des § 25 GKG Gültigkeit hat (, BFH/NV 1998, 879), muss für den Antrag ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis bestehen (Beschluss vom I B 46/74, BFHE 115, 1, BStBl II 1975, 385). Es fehlt in der Regel, wenn sich die Höhe des Streitwerts aus den Anträgen der Beteiligten und der bisherigen Rechtsprechung des BFH zur Bemessung des Streitwerts in gleichartigen Fällen eindeutig ermitteln lässt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom IV R 235/75, BFHE 131, 288, BStBl II 1981, 38, und vom VII S 36/93, BFH/NV 1994, 818). Das ist bei Richterablehnungen der Fall, für die der Streitwert mit 10 v.H. des Streitwerts im Hauptsacheverfahren bemessen wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom VII B 17-23,37/76, BFHE 119, 384, BStBl II 1976, 691, und vom IV E 7/85, BFH/NV 1988, 516).

Fundstelle(n):
IAAAA-67069