Online-Nachricht - Mittwoch, 02.08.2017

Erbschaftsteuer/Insolvenzrecht | Erbschaftsteuer als Masseverbindlichkeit (BFH)

Die Erbschaftsteuer auf Erwerbe des Insolvenzschuldners nach Insolvenzeröffnung ist Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO und als solche gegen den Insolvenzverwalter festzusetzen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können gegen den Insolvenzverwalter nur festgesetzt werden, wenn sie Masseverbindlichkeiten und keine Insolvenzforderungen sind.

Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners. Das Insolvenzverfahren wurde im April 2010 eröffnet. Der Insolvenzschuldner ist Alleinerbe der im Oktober 2010 verstorbenen Erblasserin. Er nahm die Erbschaft im Mai 2012 an.

Das FA setzte die Erbschaftsteuer gegen den Kläger als Insolvenzverwalter fest und forderte ihn zur Zahlung auf. Der Kläger legte Einspruch ein mit der Begründung, bei der Erbschaftsteuer handele es sich um eine Insolvenzforderung und nicht um eine Masseverbindlichkeit. Sie dürfe daher nicht gegen ihn als Insolvenzverwalter festgesetzt werden.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Erbt der Insolvenzschuldner nach Insolvenzeröffnung, ist die auf den Erwerb entfallende Erbschaftsteuer als Masseverbindlichkeit gegen den Insolvenzverwalter festzusetzen.

  • Die Erbschaftsteuer auf Erwerbe des Insolvenzschuldners nach Insolvenzeröffnung ist keine Insolvenzforderung, weil der Grund für ihr Entstehen erst durch den Erbanfall und damit nach Insolvenzeröffnung eingetreten ist. Sie ist vielmehr Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

  • Dies folgt zwar nicht aus § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 InsO, denn die Erbschaftsteuer wird nicht durch eine Handlung des Insolvenzverwalters ausgelöst. Sie wird jedoch i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB TAAAG-52025