Online-Nachricht - Donnerstag, 27.07.2017

Sozialrecht | Überbrückungsleistungen bis zum Renteneintritt beitragsfrei (BSG)

Für ein "betriebliches Ruhegeld" aus einer Direktzusage des früheren Arbeitgebers sind keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen, solange die Zahlung Überbrückungsfunktion hat. Mit Renteneintritt, spätestens aber mit Erreichen der Regelaltersgrenze unterliegen solche Leistungen als Versorgungsbezüge der Beitragspflicht ().

Sachverhalt und Verfahrensgang: Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, dem bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ab „Erreichen des 55. Lebensjahres die Betriebsrente von 1327,55 DM monatlich“ zugesagt und ab Dezember 1998 laufend ausgezahlt worden war. Wenig später nahm der Kläger eine andere versicherungspflichtige Beschäftigung auf. Seit Beginn seiner Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zahlt er auch auf die Betriebsrente Krankenversicherungsbeiträge. Seine Krankenkasse verlangte von ihm hierfür jedoch auch für die Zeit vor Rentenbeginn die Nachzahlung von Beiträgen. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg. Das BSG hat seiner Revision stattgegeben.

Hierzu führte das BSG weiter aus:

  • Bei der Betriebsrente aus der Direktzusage bis zum Beginn der Altersrente handelt es sich nicht um einen Versorgungsbezug, der in der GKV beitragspflichtig ist. Damit hat der Senat seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2015 fortentwickelt, wonach Leistungen, die ein Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer nach dessen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zur Überbrückung der Zeit bis zum Renteneintritt zahlt, keine beitragspflichtigen Versorgungbezüge sind, wenn für den Leistungsbeginn auf ein Lebensalter abgestellt wird, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestands gelten kann, und diese Zuwendung bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand befristet ist.

  • Nunmehr hat der Senat entschieden, dass auch auf unbefristete Leistungen keine Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen sind, solange der Überbrückungszweck der Leistung im Vordergrund steht. Dies kann jedoch nur bis zum Renteneintritt, längstens aber bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze der Fall sein.

  • Die Versicherungs- und Beitragspflicht in der GKV greift in die grundgesetzlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit (Artikel 2 Absatz 1 GG) ein. Dieser Eingriff ist dem Gebot grundrechtsschonender Auslegung entsprechend möglichst gering zu halten und das Gesetz folglich dahin auszulegen, dass auch unbefristete, über den Renteneintritt hinaus gezahlte Arbeitgeberleistungen solange keine Versorgungsbezüge und daher beitragsfrei sind, als sie vorrangig einem Überbrückungs- und keinem Versorgungszweck dienen.

  • Mit dem Beginn des tatsächlichen Rentenbezugs sowie der gesetzlich festgelegten Regelaltersgrenze liegen zudem einfach festzustellende Merkmale vor, an welche die Krankenkassen im Rahmen der Massenverwaltung für das Ende der Beitragsfreiheit solcher Leistungen anknüpfen können.

Quelle: BSG, Pressemitteilung 34/2017 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB PAAAG-51559