Online-Nachricht - Dienstag, 25.07.2017

Reiserecht | Zulässige Höhe von Anzahlungen bei Pauschalreisen (BGH)

Der BGH hat die Provisionszahlungen an Reisebüros als Aufwendungen des Reiseveranstalters angesehen, die dieser für die Beratung des Reisenden und die Planung der von diesem gebuchten Reise im zeitlichen Zusammenhang mit der Buchung erbringen muss. Die Zahlungen verringern folglich buchungsbezogen die liquiden Mittel des Reiseveranstalters ().

Sachverhalt und Verfahrensgang: Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände verlangt von der beklagten Reiseveranstalterin TUI Deutschland GmbH, es zu unterlassen, beim Abschluss bestimmter Pauschalreisen eine Reisebedingung zu verwenden, die eine Anzahlung in Höhe von 40 % des Reisepreises vorsieht. Das LG hat der Beklagten die Verwendung der konkreten Klausel untersagt. Die Berufung der Beklagten hat das OLG zurückgewiesen. Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hat der BGH das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (lesen Sie hierzu unsere Online-Nachricht vom 11.12.2014).

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat die Beklagte die Berufung zum Teil zurückgenommen. Das Berufungsgericht hat die verbliebene Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat angenommen, die Reisenden würden durch eine Anzahlung in Höhe von 40 % des Reisepreises unmittelbar bei Vertragsschluss unangemessen benachteiligt. Die für die Reisen der jeweiligen Marken gebildete durchschnittliche Vorleistungsquote sei nicht, wie vom BGH verlangt, für die Gesamtheit dieser Reisen repräsentativ. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache.

Hierzu führte der BGH weiter aus:

  • Hinsichtlich der Flugkosten, die die Beklagte nach ihrem Vortrag in etwa 90 % der Reisen vorfinanzieren muss und in etwa 10 % erst bei Durchführung der Reisen bezahlt, ist es nicht erforderlich, bei der Bemessung der Höhe der Anzahlung zwischen beiden Fällen zu differenzieren. Denn es besteht kein Zusammenhang zwischen Art, Zuschnitt und Qualität der Reiseleistungen, die der Verbraucher bucht, und der Art und Weise, wie die Beklagte die Flugbeförderung finanziert und gegebenenfalls vorfinanziert.

  • Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Gesamtheit der Vorleistungen der Beklagten für die Flugbeförderung mit einem identischen Prozentsatz des Reisepreises auf die von der Gesamtheit der Reisenden zu leistenden Anzahlungen umgelegt werden.

  • Hinsichtlich der Vorleistungen, die die Beklagte gegenüber Hotelbetreibern erbringt („touristische Vorleistungen“), bedarf es noch der Klärung durch das Berufungsgericht, ob zwischen Reisen bestimmter Kategorien und den übrigen von der Beklagten angebotenen Reisen oder innerhalb dieser Kategorien signifikante Unterschiede bei der Höhe der touristischen Vorleistungen bestehen, die es geboten erscheinen lassen, diese bei den Anzahlungen nicht mit einem einheitlichen Prozentsatz vom Reisepreis zu berücksichtigen, sondern insoweit zu differenzieren.

Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 123/17 vom 25.07.2017 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB MAAAG-51385