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NWB direkt Nr. 30 vom Seite 806

Ausschüttungssperre im Kontext der Abzinsung von Pensionsrückstellungen

Professor Dr. Carsten Pohl

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB SAAAG-50158 Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom (BGBl 2016 I S. 396) für die Ermittlung des anzuwendenden Abzinsungszinssatzes bei Pensionsrückstellungen den Ermittlungszeitraum von sieben auf zehn Jahre verlängert. Dadurch kommt es derzeit im Vergleich zur früheren Rechtslage zu einem höheren handelsbilanziellen Gewinn. Dieser Gewinn darf jedoch nicht undifferenziert an die Anteilseigner ausgeschüttet werden. Vielmehr sieht § 253 Abs. 6 HGB in einem bestimmten Umfang eine Ausschüttungssperre vor, die eine Reihe von gesellschafts-, bilanz- und steuerrechtlichen Folgefragen nach sich zieht.

Ausführlicher Beitrag s. .

Die betroffenen Unternehmen

[i]Anwendung auf Kapitalgesellschaften, Einzelunternehmen und PersonengesellschaftenUnstreitig ist § 253 Abs. 6 HGB auf Kapitalgesellschaften anzuwenden. Ausgehend von ihrer systematischen Stellung und der Gesetzesbegründung bezieht die Norm darüber hinaus auch Einzelunternehmen und Personengesellschaften in den persönlichen Anwendungsbereich ein. Nach wohl h. M. (vgl. z. B. IDW HFA 7 n. F. Tz. 39a) sollen die ausschüttungsgesperrten Beträge (§ 253 Abs. 6 Satz 2 HGB) für die Frage des Wiederauflebens der Außenhaftung eines Kommanditisten (vgl. ) den ausschüttungsgesperrten Beträgen nach

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