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OFD Nordrhein-Westfalen 17.05.2017 Kurzinfo LSt, BBK 14/2017 S. 648

Lohn und Gehalt | Arbeitslohn bei Überlassung von Fahrrädern und Elektro-Fahrrädern

Nach der OFD NRW kann die Überlassung eines (Elektro-)Fahrrads durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zu Arbeitslohn führen, wenn der Arbeitnehmer das Fahrrad auch privat nutzen darf.

Die Privatnutzung ist monatlich mit 1 % der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder [i]1 % der auf volle Hundert € abgerundeten PreisempfehlungGroßhändlers zu bewerten. Die Preisempfehlung ist aber auf volle Hundert Euro abzurunden.

Hinweis:

Ist das Elektrofahrrad als Kfz einzuordnen, sind zudem die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer und pro Monat zu [i]Elektrofahrrad als Kfz?versteuern. Statt der 1 %-Methode und 0,03 %-Methode können auch die auf diese Fahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG).

Darf der Arbeitnehmer das [i]Preisnachlass bei Kauf des Fahrrads (Elektro-)Fahrrad...

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