Online-Nachricht - Freitag, 07.07.2017

Berufsrecht | Elektronischer Rechtsverkehr bei WP/vBP (WPK)

Für die Teilnahme von WP/vBP und deren Berufsgesellschaften am elektronischen Rechtsverkehr kommt mangels Rechtsverordnung zur Einrichtung eines "sonstigen bundeseinheitlichen Übermittlungsweges" derzeit nur die De-Mail in Frage. Darauf weist die WPK hin.

Allgemeine Rechtslage: Ein Zivilgericht kann ein Schriftstück gegen Empfangsbekenntnis zustellen. Zugestellt werden kann auch ein elektronisches Dokument (§ 174 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Ab dem haben folgende Personenkreise und Institutionen einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente zu eröffnen:

  • Rechtsanwälte

  • Notare

  • Gerichtsvollzieher

  • Steuerberater

  • sonstige Personen, bei denen auf Grund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann

  • Behörden

  • Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts.

Rechtslage bei WP/vBP und deren Berufsgesellschaften: Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sind sonstige Personen. § 174 ZPO gilt auch für die Zustellung von Finanzgerichten und Verwaltungsgerichten.

Sichere Übermittlungswege sind nach § 52a Abs. 4 FGO, § 55a Abs. 4 VwGO und § 65a Abs. 4 SGG (jeweils i.d.F. ab ):

  1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,

  2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,

  3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts; das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2,

  4. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.

Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg (…) zur Verfügung steht (§ 130d ZPO, 52d FGO, 55d VwGO und 65d SGG, jeweils i.d.F. ab ). Da WP/vBP ab verpflichtet sind, einen sicheren Übermittlungsweg für den Empfang von Gerichtspost zu eröffnen, steht ihnen ein solcher sicherer Übermittlungsweg zum zur Verfügung. Da es jedoch keine Rechtsverordnung zur Einrichtung eines sonstigen bundeseinheitlichen Übermittlungsweges nach § 52a Abs. 4 Nr. 4 FGO, § 55a Abs. 4 Nr. 4 VwGO oder § 65a Abs. 4 SGG gibt, kommt für die Teilnahme von WP/vBP und deren Berufsgesellschaften am elektronischen Rechtsverkehr derzeit nur die De-Mail in Frage.

Hinweis:

Weitere Informationen zu diesem Thema, insbesondere zu den Anbietern von De-Mail-Adressen sind auf der Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik erhältlich.

Quelle: WPK online (Sc)

Fundstelle(n):
NWB FAAAG-49498