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BFH 08.03.2017 IX R 52/14, StuB 13/2017 S. 521

Aufwendungen für ein gemischt genutztes häusliches Arbeitszimmer

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt lediglich voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Unerheblich ist, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist. Für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen genügt die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung (Bezug: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).

Praxishinweise

Gem. § 9 Abs. 5 i. V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG kann ein Stpfl. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamte...

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