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BFH 13.04.2017 IV R 14/14, StuB 13/2017 S. 521

Gewinnermittlung nach der Tonnage; Zinseinnahmen in der Investitionsphase

(1) Bei der Feststellung eines Gewinns aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr i. S. des § 5a EStG handelt es sich um eine gesondert festzustellende Besteuerungsgrundlage. (2) Unmittelbar mit dem Einsatz oder der Vercharterung eines Handelsschiffs zusammenhängende Hilfs- und Nebengeschäfte i. S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG setzen einen besonders engen Zusammenhang voraus. (3) Kapitalanlagen stellen jedenfalls in der Investitionsphase eines Schiffsbetriebs keine Hilfsgeschäfte dar, die unmittelbar mit dem Einsatz oder der Vercharterung des (ersten) Schiffs zusammenhängen (Bezug: § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG; § 179 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 182 Abs. 1 AO).

Praxishinweise

Anstelle der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ist nach § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG bei einem Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im Inland der Gew...

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