Online-Nachricht - Montag, 03.07.2017

Lohnsteuer | Übernahme von Steuerberatungskosten bei Nettolohnvereinbarung (FG)

Die Übernahme von Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung kann im weitaus überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen (; Revision eingelegt).

Hintergrund: Von einer Gewährung eines Vorteils aus ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interessen ist auszugehen, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht und dass ein eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann. Falls neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben ist, liegt die Vorteilsgewährung nicht mehr im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers, so dass von einer Lohnzuwendung auszugehen ist.

Sachverhalt: Die Klägerin gehört zu einem Konzernverbund mit Zentrale in der Schweiz. Innerhalb des Konzerns wird der weltweite Austausch von Mitarbeitern gefördert. Bestandteil der Fördermaßnahmen des Arbeitgebers ist dabei jeweils auch die Unterstützung des Arbeitnehmers bei der Erledigung der steuerlichen Pflichten sowohl im Herkunfts- als auch im Entsendeland. Das FA geht für den Zeitraum Januar 2009 bis Dezember 2010 ging der Prüfer davon aus, dass die Übernahme der Steuerberaterkosten steuerpflichtigen sonstigen Arbeitslohn der entsandten Mitarbeiter darstelle.

Hierzu führte das FG Rheinland-Pfalz weiter aus:

  • An einer Nettolohnvereinbarung haben beide Seiten ein Interesse. Der Arbeitnehmer erhält sein vereinbartes Nettogehalt und braucht sich nicht darum zu kümmern, welche Bestimmungen des Entsende- oder des Gastlandes relevant sein könnten. Der Arbeitgeber wird nur bei einem erheblichen Eigeninteresse, das den sich für ihn ergebenden Nachteilen zumindest gleichwertig ist, eine entsprechende Vereinbarung abschließen.

  • Im vorliegenden Fall ergibt sich das erhebliche Interesse der Klägerin aus der Firmenphilosophie, in der Auslandsentsendungen und Rotationen innerhalb des Konzerns eine große Rolle spielen. Die Nettolohnvereinbarung ist zentraler Punkt der Maßnahmen zur Förderung der Entsendungen, da ohne sie die Bereitschaft der Arbeitnehmer, sich entsenden zu lassen, wegen der damit einhergehenden selbst zu lösenden Probleme deutlich eingeschränkt sein dürfte.

  • Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen ist daher davon auszugehen, dass eine Nettolohnvereinbarung nicht im weitaus überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegt, sondern in erheblichem Maße im Interesse des Arbeitnehmers.

  • Hierdurch kann allerdings noch keine abschließende Aussage darüber getroffen werden, in wessen Interesse die Übernahme der Steuerberatungskosten erfolgt.

  • Soweit das FA ein eigenes Interesse des Arbeitnehmers an der Erstellung der Steuererklärungen daraus ableitet, dass die Erledigung der Steuersachen Teil des Gesamtpakets „Entsendung“ sei, an deren Ergebnis der Arbeitnehmer ein Interesse habe, ist zu sehen, dass der Anteil des Interesses des Arbeitnehmers an diesem Teilaspekt im Vergleich zu seinem Interesse am Entsendesystem und an der Nettolohnvereinbarung nochmals erheblich reduziert erscheint. Ein erhebliches Interesse des Arbeitnehmers an der vom Arbeitgeber gestellten Steuerberatung kann auch nicht aus der arbeitsvertraglichen Pflicht zur Mitwirkung abgeleitet werden.

  • Im Ergebnis ist bei der gebotenen separaten Betrachtung der Steuerberatungskosten davon auszugehen, dass ein nennenswertes Interesse des Arbeitnehmers nicht besteht und dass die Klägerin die Beratungskosten im weitaus überwiegenden eigenen betrieblichen Interesse übernimmt.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB JAAAG-48827