Online-Nachricht - Montag, 03.07.2017

Gesetzgebung | Förderung von Mieterstrom (Bundestag)

Der Bundestag hat am das "Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" (BT-Drucks. 18/12355) in 2. und 3. Lesung verabschiedet. Er folgte damit einer Beschlussempfehlung des Ausschuss für Wirtschaft und Energie (BT-Drucks. 18/12988). Ein wortgleicher Gesetzentwurf (BT-Drucks. 18/12728), der von der Bundesregierung eingebracht worden war, wurde einstimmig für erledigt erklärt.

Hierzu wird u.a. weiter ausgeführt:

  • Das Gesetz verspricht Vermietern einen Zuschuss, wenn sie auf dem Hausdach produzierten Strom direkt an Mieter weiterleiten.

  • Die Regelung gilt für Mieter und Bewohner in „Wohngebäuden oder Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesem Gebäude“.

  • Letzteren Passus hatten die Regierungsfraktionen in einem Änderungsantrag ergänzt; damit sollen wie von der Wohnungswirtschaft gefordert auch Quartierslösungen möglich werden.

  • Bedingung ist, dass 40 Prozent des Gebäudes zu Wohnzwecken genutzt werden.

  • Die Höhe des Zuschlags hängt von der Größe der Solaranlage und dem Fotovoltaik-Zubau insgesamt ab und liegt laut Bundeswirtschaftsministerium voraussichtlich zwischen 3,81 Cent und 2,21 Cent pro Kilowattstunden.

  • Der Zuschlag wird über die EEG-Umlage finanziert. Für den Strom, der nicht an Mieter geht und ins Netz eingespeist wird, sollen Anlagebetreiber eine Vergütung nach dem EEG erhalten. Die Größe der förderfähigen Anlagen ist auf 500 Megawatt pro Jahr begrenzt.

Hinweis:

Weitere Infos hierzu sind auf der Homepage des Bundestages veröffentlicht. Lesen Sie zu dem Thema auch den Beitrag von Hufnagel/Reinke, Regierungsentwurf des Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom,

Quelle: Bundestag online (il)

Fundstelle(n):
NWB BAAAG-48808