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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 1073/15 EFG 2017 S. 1140 Nr. 14

Gesetze: AO § 129AO § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3AO § 165 Abs. 2 S. 1EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG § 3 Nr. 1 Buchst. a

Irrtümliche Behandlung einer Rente aus der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt als Leibrente

Keine Änderung nach § 129 oder § 165 AO

Leitsatz

1. Eine offenbare Unrichtigkeit liegt nicht vor, wenn das Finanzamt eine Unfallrente der Höhe nach korrekt erfasst, hierbei aber verkannt hat, dass diese nicht als Leibrente gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG mit dem Besteuerungsanteil zu versteuern, sondern nach § 3 Abs. 1 Buchst. a EStG steuerfrei ist.

2. Eine Vorläufigkeitserklärung, die nur diejenige Unsicherheit auffangen sollte, die sich speziell aus der unklaren verfassungsrechtlichen Situation der Rentenbesteuerung ergab, eröffnet keine Änderungsmöglichkeit wegen der vorrangig zu beurteilenden (tatsächlichen) Frage, ob es sich bei der streitgegenständlichen Rente aus der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt überhaupt um eine Leibrente im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG handelt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2018 S. 12 Nr. 10
DStRE 2018 S. 625 Nr. 10
EFG 2017 S. 1140 Nr. 14
QAAAG-48774

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.03.2017 - 11 K 1073/15

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