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OLG München 25.04.2017 21 W 2/17, NWB 27/2017 S. 2014

Insolvenzrecht | Bemessungsgrundlage für Gerichtskosten bei Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter

Für die Festsetzung der Gerichtsgebühren im Insolvenzverfahren (§ 58 Abs. 1 Satz 1 GKG) ist bei Fortführung des Betriebs durch den Insolvenzverwalter der Wert der Insolvenzmasse anhand des gesamten Umsatzes zu ermitteln, ohne dass die in diesem Zeitraum entstandenen fortführungsbedingten Ausgaben in Abzug zu bringen sind. Weder kann den Gesetzesmaterialen (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 130) insoweit eine für Gericht und Insolvenzverwalter zwingend einheitliche Vergütung entnommen werden (so aber NWB JAAAG-47291) noch existiert in der InsO ein allgemeiner Rechtssatz, wonach die maßgebliche Insolvenzmasse „zur Zeit der Beendigung des Verfahrens“ – wie in § 58 Abs. 1 GKG und dem gleichlautenden § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO – stets um die Kosten der Betriebsfortführung zu bereinigen sind....

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