Online-Nachricht - Mittwoch, 28.06.2017

Umsatzsteuer | Ermäßigter Steuersatz bei Auftragsforschung (BFH)

Bei der Prüfung, ob sich der Träger einer Wissenschafts- und Forschungseinrichtung i.S. von § 68 Nr. 9 i.V.m. § 64 Abs. 1 AO und § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter finanziert, ist die Umsatzsteuer nicht zu berücksichtigen (, V R 7/15; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin ist Rechtnachfolgerin der auf sie verschmolzenen G-GmbH, die im Bereich der Auftragsforschung tätig war. Die G-GmbH vereinnahmte insbesondere Beteiligungserträge und Mieteinnahmen von ihren Tochterunternehmen. Das FA vertrat die Ansicht, dass die Leistungen der G-GmbH im Bereich der Auftragsforschung nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unterlägen.

Das FG entschied mit Zwischenurteil, dass im Rahmen des § 68 Nr. 9 AO zu den schädlichen Einnahmen nur die entsprechenden Nettozuflüsse zählen, nicht aber auch die auf sie entfallende Umsatzsteuer. Ferner zählten zu der im Rahmen des § 68 Nr. 9 AO unschädlichen Vermögensverwaltung nicht die Einnahmen (Beteiligungserträge und Mieteinnahmen), die die Rechtsvorgängerin der Klägerin in den Streitjahren 2002 bis 2005 von ihrer Tochtergesellschaft erhalten habe.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass bei der Prüfung, ob sich der Träger einer Wissenschafts- und Forschungseinrichtung i.S. von § 68 Nr. 9 i.V.m. § 64 Abs. 1 AO und § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter finanziert, die Umsatzsteuer nicht zu berücksichtigen ist.

  • Hat die Trägereinrichtung neben den Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter und den Einnahmen aus der Vermögensverwaltung z.B. steuerpflichtige Leistungen im Bereich der Auftragsforschung erbracht, sind hierfür vereinnahmte Gegenleistungen in die durch § 68 Nr. 9 i.V.m. § 64 Abs. 1 AO und § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG angeordnete Vergleichsrechnung nur im Umfang ihres Entgeltanteils und damit ohne Umsatzsteuer einzubeziehen.

  • Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich die Trägereinrichtung aus einer von ihr für steuerpflichtige Leistungen vereinnahmten Umsatzsteuer weder "finanzieren" darf noch kann, da sie diese Umsatzsteuer im Rahmen der indirekten Besteuerung ihrer Leistungsempfänger nur als "Steuereinnehmer für Rechnung des Staates" vereinnahmt.

  • Ferner umfasst der Begriff der Vermögensverwaltung nach § 68 Nr. 9 i.V.m. § 64 Abs. 1 AO und § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ebenso wie bei § 14 i.V.m. § 64 Abs. 1 AO und § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG nur nichtunternehmerische (nichtwirtschaftliche) Tätigkeiten wie z.B. das Halten von Gesellschaftsanteilen. Entgeltliche Leistungen, wie etwa die Vermietung und Verpachtung von unbeweglichen oder beweglichen Vermögen, gehören nicht hierzu (Fortführung des ).

Quelle: NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB CAAAG-48595