Online-Nachricht - Donnerstag, 22.06.2017

Einkommensteuer | Anwendungsfragen zum InvStG 2018 (BMF)

Das BMF hat sich zur Bestimmung der Teilfreistellungssätze nach § 20 des Investmentsteuergesetz in der am geltenden Fassung geäußert ().

Das BMF beantwortet in dem Schreiben u.a. folgende Fragen:

  1. Voraussetzungen eines Aktienfonds und eines Mischfonds (§ 2 Absatz 6 und 7 InvStG)

    Ein Investmentfonds qualifiziert als Aktienfonds, wenn er gemäß seinen Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 51 % seines Wertes in Kapitalbeteiligungen i. S. d. § 2 Absatz 8 InvStG investiert (Aktienfonds-Kapitalbeteiligungsquote). Ein Mischfonds liegt hingegen vor, wenn der Investmentfonds nach seinen Anlagebedingungen zumindest 25 % seines Wertes in Kapitalbeteiligungen anlegt (Mischfonds-Kapitalbeteiligungsquote).

  2. Kapitalbeteiligungen (§ 2 Absatz 8 InvStG)

    § 2 Absatz 8 InvStG definiert abschließend den Begriff der Kapitalbeteiligungen für die Anwendung des § 2 Absatz 6 und 7 InvStG. Dementsprechend stellen insbesondere Finanzderivate, die die Wertentwicklung von Kapitalbeteiligungen synthetisch nachbilden, keine Kapitalbeteiligungen i. S. d. § 2 Absatz 8 InvStG dar. Anteile an REIT-Aktiengesellschaften i. S. d. §§ 1 ff. REITG und Anteile an anderen REIT-Körperschaften, -Personenvereinigungen oder -Vermögensmassen i. S. d. § 19 Absatz 5 REITG sind ebenfalls keine Kapitalbeteiligungen i. S. d. § 2 Absatz 8 InvStG. Kapitalbeteiligungen, die nur mittelbar über Personengesellschaften gehalten werden, bleiben für die Zwecke des § 2 Absatz 8 InvStG unberücksichtigt.

  3. Immobilienfonds (§ 2 Absatz 9 InvStG)

    Ein Immobilienfonds ist ein Investmentfonds, der gemäß seinen Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 51 % seines Aktivvermögens in Immobilien und Immobiliengesellschaften i.S.d. § 1 Absatz 19 Nummer 22 KAGB investiert (Immobilienquote). Folgende Aktiva gelten, soweit sie sich auf den Rücknahmepreis auswirken, für die Zwecke der Ermittlung der Immobilienquote als Immobilien:

    • aktivierte und noch nicht abgeschriebene Anschaffungsnebenkosten i. S. d. § 248 Absatz 3 KAGB,

    • Forderungen aus schwebenden Grundstücksveräußerungsgeschäften,

    • Forderungen aus der Grundstücksbewirtschaftung (z.B. Nebenkostenforderungen gegenüber Mietern und Pächtern der Immobilie),

    • Steuererstattungsansprüche im Zusammenhang mit der Immobilie und

    • sonstige immobilienbezogene Vermögensgegenstände.

Quelle: (Sc)

Fundstelle(n):
NWB TAAAG-48264