Online-Nachricht - Mittwoch, 21.06.2017

Sozialrecht | Pflegefachkraft nicht selbständig tätig (LSG)

Bei einer Pflegefachkraft in einem Pflegeheim ist regelmäßig von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auszugehen (; Revision nicht zugelassen).

Sachverhalt: Ein staatlich anerkannter Altenpfleger war im Juli 2013 für eine stationäre Pflegeeinrichtung tätig. Zu seinen Aufgaben gehörten insbesondere die Hilfestellung bei der Körperpflege und der Nahrungsaufnahme, das An- und Ausziehen der Pflegebedürftigen sowie deren Umlagern und Mobilisation. Ferner führte er Behandlungspflege wie z.B. Wechseln von Verbänden, Verabreichen von Infusionen und Medikamenten sowie das Anlegen von Kompressionsstrümpfen aus. Für seine Tätigkeit erhielt er einen festen Stundenlohn.

Er beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung ein Statusfeststellungsverfahren und vertrat die Ansicht, dass er für verschiedene Auftraggeber als freiberufliche Pflegefachkraft tätig sei. Die Rentenversicherung beurteilte seine Tätigkeit hingegen als abhängige und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Sozialgericht und Landessozialgericht gaben der Rentenversicherung Recht:

  • Der Pfleger ist in die Arbeitsorganisation des Pflegeheims eingegliedert und weisungsabhängig tätig gewesen.

  • Er hat organisatorisch einer Wohnbereichsleitung unterstanden, ist im Schichtdienst tätig gewesen und hat mit den fest angestellten Kranken- und Altenpflegern sowie den Ärzten zusammengearbeitet.

  • Auch hat er sich an die vorgegebenen Abläufe im Pflegeheim halten, Übergaben durchführen und die Pflegeleistungen dokumentieren müssen.

  • Zudem kann eine Pflegekraft in einem stationären Pflegeheim die Behandlungspflege ohne Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Heimes und ohne Bindung an entsprechende Weisungen nicht durchführen. Denn für die Behandlungspflege ist kennzeichnend, dass es sich um Maßnahmen der ärztlichen Behandlung handelt, die an Pflegekräfte delegiert werden können.

  • Diese Pflegeleistungen könnten unabhängig von der Arbeitsorganisation des Pflegeheims und unabhängig von Anweisungen überhaupt nicht erbracht werden.

  • Der Pfleger hat auch kein für eine selbständige Tätigkeit sprechendes Unternehmerrisiko getragen. Vielmehr hat er eine feste Vergütung bezogen, die nicht erfolgsabhängig gewesen ist.

Quelle: LSG Hessen, Pressemitteilung vom (il)

Fundstelle(n):
NWB NAAAG-48120