Online-Nachricht - Mittwoch, 21.06.2017

Einkommensteuer | Gewinnneutrale Realteilung I (BFH)

Auf das Ausscheiden eines Mitunternehmers aus der Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung aus dem mitunternehmerischen Vermögen finden die Grundsätze der Realteilung auch dann Anwendung, wenn die Abfindung nicht in der Übertragung eines Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils, sondern in der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter besteht (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Ein Gesellschafter hatte seinen Anteil an einer KG zunächst in eine neu gegründete Ein-Mann-GmbH & Co. KG eingebracht, die dann sogleich unter demselben Datum aus der KG ausschied. Zur Abfindung erhielt die ausscheidende neue Gesellschaft alle Wirtschaftsgüter eines nicht als Teilbetrieb organisierten Geschäftsbereichs der KG, den sie anschließend fortführte. Die Finanzverwaltung nahm unter Einbeziehung einer kurz zuvor vorgenommenen Übertragung vom Gesellschafter auf die Gesellschaft ein gewinnrealisierendes Tauschgeschäft an.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Der Vorgang stellt eine gewinnneutrale unechte Realteilung dar.

  • Der Auflösung der Gesellschaft mit anschließender Verteilung der Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens unter den Gesellschaftern wird damit das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer fortbestehenden Gesellschaft gleichgestellt. Der erste Fall ist eine „echte Realteilung“, beim Ausscheiden aus der fortbestehenden Gesellschaft gegen Abfindung mit Gesellschaftsvermögen handelt es sich um eine „unechte Realteilung“.

Hinweis:

Mit seinem Urteil widerspricht der BFH dem jüngsten Realteilungserlass des .

Quelle: BFH, Pressemitteilung 40/17 vom 21.06.2017 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB QAAAG-48119