Online-Nachricht - Mittwoch, 21.06.2017

Einkommensteuer | Veranlagung einer eheähnlichen Gemeinschaft (BFH)

§ 2 Abs. 8 EStG findet auf verschiedengeschlechtliche Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Anwendung (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Kläger leben in einer nichtehelichen verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft, führen einen gemeinsamen Haushalt und stehen sozial und wirtschaftlich füreinander ein. Sie haben drei gemeinsame Kinder, die ebenfalls in ihrem Haushalt leben. Darüber hinaus ist ein weiteres Kind der Klägerin in den Haushalt der Kläger aufgenommen. Sie beantragten unter Anwendung des Splittingtarifs die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, ob der in § 2 Abs. 8 EStG verwendete Begriff "Lebenspartner" auch auf verschiedengeschlechtliche Partner einer nicht eingetragenen Lebensgemeinschaft Anwendung findet, ist nicht klärungsbedürftig, da sie anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung (vgl. , 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07) beantwortet werden kann.

  • Die Vorschrift des § 2 Abs. 8 EStG ist dahingehend auszulegen, dass sie nur Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft i.S. des LPartG erfasst, weil nur derartige Partnerschaften sich hinsichtlich der durch sie erzeugten rechtlichen Bindungen und gegenseitigen Einstandspflichten herkömmlichen Ehen derart angenähert haben, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung nicht mehr zu rechtfertigen ist.

  • Daraus folgt, dass verschiedengeschlechtliche Partner, die keine Ehe geschlossen, schon mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 LPartG auch keine Lebenspartnerschaft i.S. des LPartG begründet und damit auch keine vergleichbaren rechtlichen Bindungen und gegenseitigen Einstandspflichten übernommen haben, nicht unter den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 8 EStG fallen.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB PAAAG-48102