Online-Nachricht - Mittwoch, 21.06.2017

Einkommensteuer | Gewinne aus Währungsgeschäften keine Hilfsgeschäfte (BFH)

Mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene vermögensveraltende Tätigkeiten einer gewerblich geprägten Personengesellschaft stellen keine bloßen Vorbereitungshandlungen einer werbenden originär gewerblichen Tätigkeit dar, wenn sie das Maß dessen überschreiten, was zur Aufnahme der originär gewerblichen Tätigkeit erforderlich und üblich ist (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr gehören auch die unmittelbar mit ihrem Einsatz oder ihrer Vercharterung zusammenhängenden Neben- und Hilfsgeschäfte (§ 5a Abs. 2 Satz 2 EStG).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob Gewinne aus Devisentermingeschäften, die eine Einschiffsgesellschaft ursprünglich zur Kurssicherung des in Fremdwährung zu zahlenden Kaufpreises für das bestellte Schiff abgeschlossen, dann jedoch vorzeitig glattgestellt hatte, auch insoweit als Hilfsgeschäfte durch den Tonnagegewinn abgegolten sind, als sie in einem Kalenderjahr vor Ablieferung und Indienststellung des Schiffs an die Kommanditisten ausgeschüttet wurden.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Vorliegend unterlag der Gewinn aus den streitigen Währungsgeschäften nach § 7 Satz 1 GewStG i.V.m. § 4 Abs. 1, § 5 EStG der Gewerbesteuer.

  • Die Voraussetzungen des § 7 Satz 3 GewStG i.V.m. § 5a Abs. 3 Satz 2 EStG sind nicht gegeben.

  • Anders als die Klägerin meint, werden vor Indienststellung eines Handelsschiffs nur Hilfsgeschäfte i.S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG und nicht sämtliche betrieblich veranlassten Geschäfte erfasst.

  • Somit kommt es sowohl bei Anwendung des § 5a Abs. 3 EStG n.F. als auch bei Anwendung des § 5a Abs. 3 EStG a.F. darauf an, ob ein Hilfsgeschäft i.S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG gegeben ist.

  • Handlungen, wie die hier streitigen Währungsgeschäfte, stellen keine bloßen Vorbereitungshandlungen der späteren Schiffsbetriebstätigkeit dar und können bereits dem Grunde nach keine Hilfsgeschäfte jener Tätigkeit sein.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB SAAAG-48098