Online-Nachricht - Mittwoch, 21.06.2017

Einkommensteuer | Gewinnermittlung nach der Tonnage (BFH)

Bei der Feststellung eines Gewinns aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr i.S. des § 5a EStG handelt es sich um eine gesondert festzustellende Besteuerungsgrundlage. Kapitalanlagen stellen in der Investitionsphase eines Schiffsbetriebs keine Hilfsgeschäfte dar, die unmittelbar mit dem Einsatz oder der Vercharterung des (ersten) Schiffs zusammenhängen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG ist bei einem Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, auf unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen an Stelle der Ermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG nach der in seinem Betrieb geführten Tonnage zu ermitteln, wenn die Bereederung dieser Handelsschiffe im Inland durchgeführt wird.

Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Klägerin ist eine 2005 gegründete Ein-Schiff-Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, die ab dem Jahr 2005 zur Besteuerung nach der Tonnage optierte. Mit einer Vermögensanlage wurde Kapitalanlegern die Möglichkeit geboten, sich über eine Treuhänderin an insgesamt sieben Ein-Schiff-Gesellschaften, deren Gesellschaftszweck jeweils der Erwerb und Betrieb eines Containerschiffs war, als Kommanditist zu beteiligen. Soweit das eingezahlte Kommanditkapital noch nicht für die Finanzierung der Kaufpreise und der fondsabhängigen Kosten verwendet wurde, erfolgte seine zinsbringende Anlage (Callgeld- und Festgeldanlagen) bis zur prospektgemäßen Verwendung durch die Treuhänderin.

Die Klägerin ging davon aus, dass die streitigen Zinsen in vollem Umfang auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfielen und daher durch § 5a Abs. 1 EStG abgegolten seien. Das FA vertrat die Ansicht, dass nur die Festgeldzinsen durch § 5a Abs. 1 EStG abgegolten seien und sah die Zinsen aus dem Treuhandkonto als nicht durch § 5a Abs. 1 EStG abgegolten an.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Zu Recht ist das FA davon ausgegangen, dass die streitigen Zinseinnahmen nicht von der Abgeltungswirkung des § 5a Abs. 1 EStG erfasst sind.

  • Im Streitjahr war der Gewinn der Klägerin, soweit er auf den Betrieb eines Handelsschiffs im internationalen Verkehr entfällt, nach § 5a EStG zu ermitteln.

  • Die streitigen, der Klägerin zuzurechnenden Zinseinnahmen sind jedoch nicht von der Abgeltungswirkung des § 5a Abs. 1 EStG erfasst, denn sie entfallen weder direkt auf den Betrieb eines Handelsschiffs im internationalen Verkehr noch hängen die zugrunde liegenden Kapitalanlagen als Neben- oder Hilfsgeschäft unmittelbar mit dem Einsatz eines solchen Schiffs oder seiner Vercharterung zusammen.

  • Die streitigen Zinsen resultieren aus einer Kapitalanlage in sog. Callgeld. Dem liegt eine eigenständige Anlageentscheidung der Klägerin zugrunde, die jedenfalls im Vorfeld des eigentlichen Schiffsbetriebs, der frühestens mit der Inbetriebnahme des (ersten) Schiffs beginnt, in keinem besonders engen Zusammenhang mit dem Einsatz oder der Vercharterung eines Handelsschiffs steht.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB IAAAG-48097