Online-Nachricht - Dienstag, 20.06.2017

Lohnsteuer | Pauschalierung bei Gehaltsumwandlung - Zusätzlichkeitserfordernis (FG)

Verzichtet der Arbeitnehmer auf Teile seines bisherigen Gehalts und werden stattdessen Erholungsbeihilfen sowie Zuschüsse zu den Fahrtkosten und für Internetanschlüsse vereinbart, fehlt es am Zusätzlichkeitserfordernis, so dass die Pauschalierung der auf diese Gehaltsbestandteile entfallenden Lohnsteuer nicht möglich ist (; Revision anhängig).

Sachverhalt: Streitig ist, ob bestimmte Zahlungen an verschiedene Arbeitnehmer der Klägerin pauschal versteuert bzw. lohnsteuerfrei ausgezahlt werden dürfen oder ob es sich dabei um der Regelbesteuerung unterfallende Lohnbestandteile handelt. Die Klägerin hatte die Grundvergütung diverser Mitarbeiter einvernehmlich reduziert und im Gegenzug in entsprechender Höhe Zusatzleistungen gewährt (Werbekostenzuschüsse für das Aufbringen eines "Werbeaufklebers" auf den Privat-Pkw der Mitarbeiter, Erholungsbeihilfen). Darüber hinaus wurden in gesonderten Zusagen "freiwillig und ohne Begründung einer Rechtspflicht auf weitere Zahlungen" eine Internetpauschale sowie ein Zuschuss für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gewährt.

Den Zuschuss für die Internetnutzung und die Erholungsbeihilfen versteuerte die Klägerin pauschal mit 25 %, den Wegstreckenzuschuss mit 15 %. Der Werbekostenzuschuss gelangte steuerfrei zur Auszahlung. Das FA sah in den Leistungen eine unzulässige Barlohnumwandlung, für die eine Pauschalierung der Lohnsteuer gem. § 40 Abs. 2 EStG nicht in Betracht komme und nahm die Klägerin gem. § 42 d Abs. 1 EStG für Lohnsteuern in Höhe von knapp 5.000 € in Haftung. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des FG Rheinland-Pfalz weiter aus:

  • Internetpauschale und Wegegeld: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Zusätzlichkeitserfordernis des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG unabhängig davon, ob ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf die zweckgebundene Sonderleistung besteht oder nicht, nicht im Wege einer Gehaltsumwandlung erfüllt werden.

  • Hatten die Arbeitnehmer - wie hier - vor der Umgestaltung der Arbeitsverträge bereits einen Anspruch auf Barlohn in entsprechender Höhe, erscheint es gekünstelt, im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Begünstigungsvorschrift allein auf die geänderte Vereinbarung abzustellen und dabei zudem die Lohnherabsetzung getrennt von der Gewährung der Sonderzahlungen zu betrachten, obwohl darin unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ein einheitlicher Vorgang liegt.

  • Sind Lohnherabsetzung und Zusatzleistungen einheitlich zu begreifen, kann sich "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" nur auf den Zustand vor dieser einheitlich zu beurteilenden Maßnahme beziehen, mithin auf den zuvor vereinbarten Barlohn. Es fehlt damit bereits an der Zusätzlichkeit der Zuschüsse für die Internetnutzung und die Fahrtaufwendungen.

  • Offen bleiben kann, ob diese Zusatzleistungen als freiwillig i.S.d der BFH-Rechtsprechung einzuordnen wären.

  • Erholungsbeihilfe: Für eine Pauschalierung muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die Beihilfe zu Erholungszwecken verwendet wird. Ggfs. auch plausible Vermutungen über die Mittelverwendung reichen hierfür nicht aus (vgl. , BStBl. II 2013, 398).

  • Diesen Anforderungen ist die Klägerin nicht gerecht geworden. Denn eine zeitnahe zweckentsprechende Verwendung der monatlich ausgezahlten Erholungsbeihilfen wurde, obwohl vom Finanzamt beanstandet, nicht dargelegt.

  • Werbeaufkleber: Bei den als "Werbekostenzuschüssen" bezeichneten Beträgen handelt es ebenfalls um Lohnbestandteile. Denn das Herumfahren mit dem Logo der Klägerin ist nicht als "sonstige Leistung" i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG einzuordnen.

  • Zum einen ist die Leistungsabrede" als "Nebenabrede zum Arbeitsvertrag" mit eben dem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis verbunden.

  • Zum anderen kommt dem Anbringen des Logos keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu: Eine inhaltlich relevante Werbewirkung ist nicht auszumachen, da das Logo aus Sicht eines unvoreingenommenen Dritten unbekannt und von seiner Größe und Form her völlig unauffällig ist.

  • Hinzu kommt, dass das vorgebliche Werbeentgelt unabhängig von der Fahrleistung des jeweiligen Mitarbeiters und unabhängig von dem Umfeld, in dem er sich bewegt (Stadtverkehr oder ländlich abgeschiedene Strecken), bemessen ist.

Hinweis:

Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. VI R 21/17 anhängig.

Quelle: NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB DAAAG-47857