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Finanzgericht Hamburg  v. - 6 K 195/16

Gesetze: EStG § 50d Abs. 8, EStG § 50d Abs. 9

DBA - Deutsches Besteuerungsrecht gem. § 50d Abs. 8 und Abs. 9 EStG: Nachweispflichten gem. § 50d Abs. 8 EStG, Voraussetzungen des § 50d Abs. 9 EStG

Leitsatz

1. Wenn sich die Nichtbesteuerung bereits unmittelbar aus dem Gesetz des anderen Staates ergibt, kann vom Steuerpflichtigen kein zusätzlicher Nachweis angefordert werden.

2. Beruht die Nichtbesteuerung im anderen Staat darauf, dass der andere Staat die Einkünfte allgemein nicht besteuert, ist § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht anzuwenden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Einkünfte des Steuerpflichtigen im anderen Staat unterhalb der Grenze liegen, die im anderen Staat zur Steuerpflicht führt.

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 1750 Nr. 31
BB 2019 S. 2264 Nr. 39
DStR 2018 S. 8 Nr. 24
DStRE 2018 S. 1110 Nr. 18
DStZ 2017 S. 700 Nr. 19
IStR 2017 S. 791 Nr. 18
KÖSDI 2017 S. 20434 Nr. 9
LAAAG-47837

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Finanzgericht Hamburg v. 13.04.2017 - 6 K 195/16

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