Online-Nachricht - Mittwoch, 14.06.2017

Eherecht | Ehevertrag bei unangemessener Benachteiligung nichtig (OLG)

Ein notarieller Ehevertrag kann nichtig sein, wenn durch ihn einer der Ehegatten unangemessen benachteiligt wird (OLG Oldenburg, Beschluss vom - 3 W 21/17 (NL)).

Hintergrund: Vor der Hochzeit schließen viele Paare heutzutage einen notariellen Ehevertrag. Darin kann geregelt werden, was im Fall einer Scheidung für Unterhalt, Altersversorgung und Vermögen gelten soll. Häufig wird auch die Gütertrennung vereinbart. Dann gehört das Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe erwirbt, nur ihm allein und wird - anders als im gesetzlichen Regelfall der Zugewinngemeinschaft - auch im Fall der Scheidung nicht geteilt; beim Tod eines Ehegatten steht dann dem anderen auch kein Zugewinnausgleich zu, der den Anteil am Nachlass erhöht.

Sachverhalt: Die künftige Ehefrau war Auszubildende im Betrieb ihres 20 Jahre älteren künftigen Ehemannes, hochschwanger und musste damit rechnen, dass die bevorstehende Hochzeit ohne ihre Unterschrift abgesagt werden würde. Die Ehefrau hatte nach dem Tod ihres Mannes auch ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich und damit eine Erhöhung ihres Anteils am Nachlass geltend gemacht und einen entsprechenden Erbschein beantragt. Das AG lehnte dies ab. Schließlich habe die Ehefrau durch den notariellen Vertrag auf den Zugewinn verzichtet.

Hierzu führte das OLG weiter aus:

  • Der Ehevertrag ist nichtig und entfaltet keine Rechtswirkung. Denn nach dem Vertrag hätte die Frau weder Anspruch auf den Zugewinnausgleich noch auf Teilhabe an den Rentenansprüche ihres Mannes gehabt; außerdem wäre auch ihr Unterhaltsanspruch weitgehend eingeschränkt worden.

  • Dies ist jedenfalls in der Summe eine unangemessene Benachteiligung der Ehefrau. Das führt zur Nichtigkeit, weil die Ehefrau beim Abschluss des Vertrages in einer Zwangslage und ihrem künftigen Ehemann in Lebenserfahrung und Bildung deutlich unterlegen war.

  • Weil der Vertrag ungültig ist, haben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Deshalb ist auch der Anteil der Ehefrau am Nachlass des Ehemannes durch den Zugewinnausgleich erhöht.

Quelle: OLG Oldenburg, Pressemitteilung Nr. 35/2017 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB ZAAAG-47491