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NWB Nr. 25 vom Seite 1869

Azubi ohne Entgelt: Versicherungs-, Beitragszahlungs- und Meldepflichten

Gerald Eilts

Für den Azubi, der eine unentgeltliche Ausbildung absolviert, gelten in den einzelnen Sozialversicherungszweigen unterschiedliche Regelungen:

Kranken- und Pflegeversicherung

[i]Versicherter zahlt Beiträge alleinWird dem Auszubildenden kein Arbeitsentgelt gezahlt, gründet sich die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung auf § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V. Diese Versicherungspflicht entfällt, wenn eine Familienversicherung oder eine andere Vorrangversicherung in der Krankenversicherung besteht. Kommt die Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V) zum Tragen, hat der Auszubildende die Beiträge zur Krankenversicherung in voller Höhe alleine zu tragen (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 SGB V); Gleiches gilt für die Pflegeversicherung.

[i]Arbeitgeber zeigt Ausbildung anDie Beitragszahlung erfolgt dabei direkt vom Auszubildenden an die Krankenkasse und somit außerhalb der Entgeltabrechnung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hat der zuständigen Krankenkasse den Beginn und das Ende einer solchen unentgeltlichen Ausbildung mit einem Papiervordruck anzuzeigen (vgl. § 6 der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung – SKV-MV).

Renten- und Arbeitslosenversicherung

[i]Versicherungspflicht von Ausbildungsvergütung losgelöstIn der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Auszubildende unabhängig davon, ob ihnen eine Ausbildungsvergütung als Arbeitsentgelt i. S. der Sozialversicherung gezahlt wird,...

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