OFD Frankfurt/M. - S 2230 A - 078 - St 216

Gesonderte Feststellung des gemeinschaftlich erzielten Gewinns von Landwirtseheleuten

Anwendung des § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO

Soweit Eheleute aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eines Gesellschaftsverhältnisses aufgrund einer Mitunternehmerschaft gemeinsam Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen (ofix: EStG/13/12), sind diese grundsätzlich gesondert und einheitlich festzustellen, § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO.

Einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften bedarf es nach § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO nicht, wenn es sich um Fälle von geringer Bedeutung handelt. Ein Fall von geringer Bedeutung in diesem Sinne ist dann anzunehmen, wenn die Einkünfte leicht zu ermitteln und nach einfachem Schlüssel auf die Beteiligten zu verteilen sind und wenn vor allem die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bei den Beteiligten gering oder nahezu ausgeschlossen ist (vgl. BStBl 1985 II S. 576 und Tz. 4 AEAO zu § 180).

Nach § 6 Abs. 5 EStG ist es zulässig, Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen zu Buch-, Zwischen- oder Teilwerten zu übertragen (siehe hierzu ofix: EStG/6/60).

Aufgrund dieser Regelungen kommt der Abgrenzung der verschiedenen Betriebsvermögensarten (Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens, Gesamthandsvermögen, Sonderbetriebsvermögen) und der zutreffenden persönlichen als auch sachlichen Zuordnung der Wirtschaftsgüter erhebliche Bedeutung zu. Verschiebungen zwischen den Betriebsvermögensarten lassen sich zuverlässig nur bei Vorliegen von Bestandverzeichnissen, Bilanzen bzw. Sonderbilanzen kontrollieren und steuerlich zutreffend würdigen.

Ich bitte deshalb, künftig auch bei Ehegatten-Mitunternehmerschaften gesonderte und einheitliche Feststellungen durchzuführen, sofern diese ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Auf die korrekte Zuordnung der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens zu den verschiedenen Betriebsvermögensarten (s. o.) ist zu achten.

Als Fälle mit geringer Bedeutung kommen damit nur noch Ehegatten-Mitunternehmerschaften in Betracht, die ihren Gewinn nach § 13a EStG ermitteln. Sofern in diesen Fällen gem. § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht durchgeführt wird, bitte ich, die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte im Einkommensteuerbescheid auf die Ehegatten aufzuteilen und in einer Anlage zum Bescheid darauf hinzuweisen, dass eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte unterbleibt.

OFD Frankfurt/M. v. - S 2230 A - 078 - St 216

Fundstelle(n):
KAAAG-47405