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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 1903/16

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1

Aus Spendenmitteln geleistete Fluthilfe eines Berufsverbands als Betriebseinnahme

Leitsatz

1. Eine Fluthilfe, die als Finanzhilfe aus betrieblichem Anlass gewährt wird, fließt unmittelbar dem Betriebsvermögen zu und ist Betriebseinnahme.

2. Ob eine Hilfe aus Spendenmitteln anlässlich persönlicher Not oder betrieblicher Beeinträchtigung gewährt wird, ist für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen.

3. Für die Abgrenzung kommt es weder auf die Vorstellung der Spender noch darauf an, ob der als Spendensammler aufgetretene Berufsverband mildtätige Zwecke verfolgt. Vielmehr war im Streitfall darauf abzustellen, dass sowohl bei der Antragstellung als auch bei der Bewilligung der streitbefangenen Hilfe lediglich betriebliche bzw. berufliche Belange maßgeblich waren.

Fundstelle(n):
OAAAG-47126

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Sächsisches FG, Urteil v. 10.05.2017 - 8 K 1903/16

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