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Sächsisches FG Urteil v. - 3 K 1092/16 EFG 2017 S. 1081 Nr. 13

Gesetze: EStG § 11 Abs. 2 S. 1, EStG § 11 Abs. 2 S. 2, EStG § 11 Abs. 1 S. 2, EStG § 4 Abs. 3, AO § 108 Abs. 3, UStG § 18 Abs. 1 S. 1, UStG § 18 Abs. 1 S. 4, UStDV § 46

Zeitpunkt des Betriebsausgabenabzugs für am 10. Januar des Folgejahres, einem Samstag oder Sonntag, fällige Umsatzsteuervorauszahlung bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Leitsatz

1. Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gehören die Umsatzsteuervorauszahlungen zu den regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG. Sind sie beim Steuerpflichtigen kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen, gelten sie daher als in diesem Kalenderjahr angefallen. Als „kurze Zeit” gilt ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen.

2. Ist der 10. Januar des Folgejahres als gesetzlicher Fälligkeitstermin für eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung für einen Voranmeldungszeitraum des laufenden Jahres ein Samstag oder Sonntag, so ist im Wege teleologischer Reduktion die Norm des § 108 Abs. 3 AO im Rahmen der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG vorliegen, nicht anwendbar (Anschluss an ). Wird diese Umsatzsteuervorauszahlung im Folgejahr noch vor dem 10. Januar überwiesen, darf sie bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG daher bereits im laufenden Wirtschaftsjahr als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 1081 Nr. 13
LAAAG-47114

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Sächsisches FG, Urteil v. 22.11.2016 - 3 K 1092/16

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