Online-Nachricht - Freitag, 09.06.2017

Berufsrecht | Befreiung eines angestellten Rechtsanwalts von der Versicherungspflicht (BRAK)

Das BSG hat in einem erst jetzt veröffentlichten zur Befreiung von der Versicherungspflicht eines bei einer WP-Gesellschaft angestellten Rechtsanwalts geurteilt. Es hat auf die Revision der DRV Bund ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverwiesen. Hierauf macht die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) aktuell aufmerksam.

Hintergrund: Nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI (i.d.F. von Art 1 Nr 2 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom - BGBl I 3242) werden von der Versicherungspflicht befreit Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn

  1. am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,

  2. für sie nach näherer Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und

  3. aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.

Hierzu führt die BRAK weiter aus:

  • Die Tätigkeit des Volljuristen für eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist nach Auffassung des BSG inhaltlich ohne jeden Zweifel einer anwaltlichen Tätigkeit zuzuordnen.

  • Der Volljurist berät Mandanten seiner Arbeitgeberin, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, in steuerrechtlichen Angelegenheiten.

  • Er bedürfe hierzu sowie zu ihrer Vertretung vor Gericht der Zulassung als Rechtsanwalt (§ 3 Nr. 1 StBerG, § 62 II FGO).

  • Ob seine Tätigkeit auch ihrer äußeren Form nach als anwaltliche Tätigkeit zu bewerten ist, müsse jedoch genauer untersucht werden.

  • Das BSG beschäftigte sich zudem mit der Frage, ob die konkrete Tätigkeit mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts vereinbar ist und ob die Tätigkeit als unabhängig qualifiziert werden kann.

  • Allein aufgrund der Feststellungen des Landessozialgerichts war eine abschließende Beurteilung allerdings nicht möglich.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin vom (il)

Fundstelle(n):
NWB NAAAG-47054