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Lohn und Gehalt direkt digital Nr. 6 vom Seite 26

Lohn und Gehalt kompakt

Einkommensteuer | Häusliches Arbeitszimmer für mehrere Einkunftsarten (BFH)

Der gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i. d. F. des JStG 2010 geltende Höchstbetrag abziehbarer Aufwendungen i. H. von 1.250 € ist bei der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen mehrerer Einkunftsarten nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen in Teilhöchstbeträge aufzuteilen. Er kann durch die dem Grunde nach abzugsfähigen Aufwendungen in voller Höhe ausgeschöpft werden (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Der Kläger war im Streitjahr in Vollzeit nichtselbständig tätig. Daneben erzielte er als Schriftsteller Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Er machte Betriebsausgaben für das häusliche Arbeitszimmer i. H. des Höchstbetrags von 1.250 € gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i. d. F. des JStG 2010 bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit geltend, die das FA im Rahmen der Einspruchsentscheidung insgesamt nicht zum Abzug zuließ. Das FG ließ bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit Betriebsausgaben für das häusliche Arbeitszimmer i. H. von 625 € zum Abzug zu.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Die für das häusliche Arbeitszimmer getragenen Aufwendungen sind entsprechend den tats...

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