NWB Nr. 22 vom Seite 1625

Raus aus der Zwickmühle

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Steuerberater in der Haftungsfalle!

Schon in NWB 17/2017 S. 1310 wies Jähne ausdrücklich darauf hin: Das NWB JAAAG-37973 wird unter Steuerberatern für Furore sorgen. Denn mit der neuen Rechtsprechung dürften die Fälle, in denen Steuerberater im Hinblick auf Insolvenzverschleppungsschäden in Haftung genommen werden, stark zunehmen. Bislang waren Steuerberater nicht verpflichtet, ihre Mandanten im Rahmen eines allgemeinen Steuerberatungsmandats üblichen Zuschnitts auf eine mögliche Insolvenzreife hinzuweisen. Eine Haftung für einen Insolvenzverschleppungsschaden wegen eines unterlassenen Hinweises konnte danach nur eintreten, wenn er ausdrücklich mit der Prüfung der Insolvenzreife der GmbH beauftragt war, von sich aus ungefragt ausdrücklich Erklärungen dazu abgab oder in Erörterungen zur Insolvenzreife eintrat. Von dieser Rechtsansicht ist der BGH – nach nur knapp vier Jahren – wieder abgerückt. Nun befinden sich Steuerberater in der Zwickmühle: Weisen sie auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hin, wird ihnen später die Kenntnis unterstellt. Unterlassen sie den Hinweis, droht ihnen wegen Verstoßes gegen ihre Hinweis- und Warnpflichten ebenfalls eine persönliche Haftung. Was also tun? Mit dieser Frage setzt sich auseinander.

Mit Veräußerungsverlusten bei Ratenzahlung im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts – es wurde ein Grundstückskomplex innerhalb der Zehnjahresfrist veräußert – hatte sich der BFH zu befassen. Streitig war, in welchem Veranlagungszeitraum der Verlust steuerwirksam geworden ist, weil im Veräußerungsjahr 2007 vereinbarungsgemäß nur 40 % des Kaufpreises zuflossen, während der restliche Preis erst in späteren Veranlagungszeiträumen gezahlt wurde. Der Kläger machte den gesamten Verlust schon für das Veräußerungsjahr geltend, während das Finanzgericht mit dem Finanzamt von einer steuerlichen Verlustrealisierung erst nach Zahlung der letzten Rate ausging. Beides nicht richtig, entschied der BFH! Vielmehr sei es unter Berücksichtigung des Leistungsfähigkeitsprinzips in Verlustfällen sachgerecht, von einer anteiligen Verlustrealisierung aus jeder Teilzahlung auszugehen. Wie der BFH diese Vorgehensweise begründet und wo die Unterschiede zu einem Gewinnfall bzw. zu einem Veräußerungsverlust i. S. des § 17 EStG liegen, erläutert .

Unterschätzt, trotz enormer Wichtigkeit in der täglichen Steuerpraxis, wird das Thema der Beweislast. Anlass für hierzu eine systematische, praxistaugliche Darstellung zu geben. Denn nur wer in der Lage ist, für die entscheidungserheblichen Tatsachen auch den Beweis zu führen, kann mit Erfolg rechnen und eine – auch unzutreffende – Beweislastentscheidung verhindern.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2017 Seite 1625
NWB ZAAAG-45819