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BFH 22.02.2017 XI R 13/15, NWB 21/2017 S. 1565

Umsatzsteuer | Zur Steuerbarkeit der in einem Freihafen bewirkten, wie im Inland zu behandelnden Umsätze innerhalb eines Organkreises

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStG bewirkt nicht, dass eine im Freihafen ansässige Organgesellschaft als im Inland ansässig gilt. (2) Die Beschränkung der Wirkungen der Organschaft auf das Inland verstößt weder gegen Unionsrecht noch gegen Verfassungsrecht.

Anmerkung:

Die Klägerin, eine unternehmerisch tätige Holdinggesellschaft, erbrachte Leistungen für eine i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG eingegliederte Tochter-GmbH für deren nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerfreien Theaterbetrieb in einem im [i]infoCenter „Umsatzsteuerliche Organschaft“ NWB KAAAB-14459 Streitjahr noch zum Hamburger Freihafen gehörenden Gebiet. Ihre Leistungen an die Tochtergesellschaft waren, wie der BFH entschied, steuerbar, was nicht der Fall gewesen wäre, wenn das Theater im umsatzsteuerlichen Inland betrieben worden wäre.

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