Online-Nachricht - Mittwoch, 17.05.2017

Einkommensteuer | Rückabwicklung der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen (BFH)

Die Rückabwicklung eines noch nicht beiderseits vollständig erfüllten Kaufvertrags ist aus der Sicht des früheren Veräußerers keine Anschaffung der zurückübertragenen Anteile, sondern sie führt bei ihm zum rückwirkenden Wegfall eines bereits entstandenen Veräußerungsgewinns; beim früheren Erwerber liegt keine Veräußerung vor (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Verfahrensgang: 1998 veräußerte und übertrug der Kläger Geschäftsanteile an zwei GmbH an eine Holding AG. Die Holding entrichtete den vereinbarten Kaufpreis nicht. 2001 vereinbarten der Kläger und die Holding die Rückabwicklung sämtlicher Verträge. Dieser Vertrag wurde wie vereinbart durchgeführt.

Das FA vertrat die Auffassung, die Rückabwicklung der Verträge von 1998 im März 2001 wirke auf den Zeitpunkt der Veräußerung (Dezember 1998) zurück. Die in den Streitjahren 2004 und 2006 erzielten Veräußerungsgewinne seien deshalb unter Berücksichtigung der historischen Anschaffungskosten zu ermitteln.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • In der Rechtsprechung des BFH ist anerkannt, dass die Rückabwicklung eines beiderseits noch nicht vollständig erfüllten Kaufvertrags keine Anschaffung ist, soweit das spätere Ereignis mit steuerlicher Wirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückwirkt. Die Rückübertragung der Verfügungsmacht stellt in diesem Fall keinen gesonderten marktoffenbaren Vorgang, sondern nur einen notwendigen Teilakt im Rahmen der Rückabwicklung dar.

  • Der Fall, dass der Veräußerungspreis rückwirkend in voller Höhe entfällt, ist danach genauso zu behandeln wie der Fall, dass die Veräußerung insgesamt rückgängig gemacht wird. Dies gebietet der Zweck des § 17 EStG, nur den tatsächlich erzielten Veräußerungsgewinn zu erfassen. Danach liegt grundsätzlich eine steuerlich zurückwirkende Rückabwicklung und keine Veräußerung/Anschaffung vor, wenn der ursprüngliche Vertrag im Zeitpunkt der Rückabwicklung noch nicht beiderseits vollständig erfüllt war.

  • War ein Veräußerungsgewinn bereits entstanden, bewirkt die steuerlich zurückwirkende Rückabwicklung des Vorgangs, dass der Veräußerungsgewinn rückwirkend entfällt. Dies schließt es zugleich aus, den Vorgang der Rückabwicklung aus der Sicht des ursprünglichen Veräußerers als Anschaffung zu behandeln.

  • Der Kläger hatte die 1998 veräußerten Geschäftsanteile zivilrechtlich wirksam an die Erwerberin abgetreten. Diese hatte in der Folgezeit über die Anteile verfügt. Das FG ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger seine Verpflichtung aus den Verträgen erfüllt hatte. Damit war zugleich der Anspruch auf die Gegenleistung realisiert und ein Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG entstanden. Auf die Stundung der Kaufpreisforderung kommt es nicht an.

  • Die Verträge waren bis zu ihrer Rückabwicklung nicht vollständig erfüllt. Der Kaufpreis ist von der Erwerberin zu keinem Zeitpunkt gezahlt worden.

  • Die 2001 vereinbarte und durchgeführte einvernehmliche Rückabwicklung der Verträge von 1998 wirkt deshalb steuerlich auf den Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns zurück mit der Folge, dass der entstandene Veräußerungsgewinn rückwirkend entfallen ist. Dies schließt es aus, den Vorgang zugleich als Anschaffung zu behandeln. Der Kläger hat die Anteile im Jahr 2001 nicht zurückerworben, sondern zurückerhalten.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB DAAAG-45138