Online-Nachricht - Mittwoch, 17.05.2017

Einkommensteuer | Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung (BFH)

§ 56 Satz 2 EStDV verpflichtet den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, wenn zum Schluss des vorangegangenen VZ ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist, so dass der Anlauf der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gehemmt ist. Diese Verpflichtung gilt nur für den unmittelbar auf den festgestellten Verlustabzug folgenden VZ (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 56 Satz 2 EStDV ist eine Steuererklärung abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen VZ ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist.

Sachverhalt und Verfahrensgang: Das FA hatte für den Kläger auf den einen verbleibenden Verlustvortrag festgestellt. Seine Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre (2006 bis 2008) gab der Kläger, der in dieser Zeit ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt hatte, im Dezember 2013 beim FA ab. Das FA lehnte eine Veranlagung für die Streitjahre ab, da der Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht fristgerecht gestellt worden sei.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG wird eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt, wenn sie beantragt wird. Der Antrag ist gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen. Einen entsprechenden Antrag hat der Kläger mit Abgabe seiner Einkommensteuererklärung 2006 im Dezember 2013 gestellt.

  • Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer beträgt nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre. Der Anlauf der Festsetzungsfrist war vorliegend nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gehemmt, weil für das Jahr 2006 gemäß § 56 Satz 2 EStDV eine Steuererklärung einzureichen war.

  • Deshalb hatte der Arbeitnehmer in diesem Fall ausnahmsweise bis zu sieben Jahre Zeit für seine Antragstellung. Da der Kläger demnach angesichts des auf den vom FA festgestellten verbleibenden Verlustvortrags gemäß § 56 Satz 2 EStDV für das Streitjahr 2006 zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet war, war die vierjährige Festsetzungsfrist infolge der Anlaufhemmung (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO) bei Einreichung der Erklärung im Dezember 2013 beim FA noch nicht abgelaufen.

  • Da der Antrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG, der (nur) durch Abgabe einer (wirksamen) Einkommensteuererklärung gestellt werden kann, die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3 AO auslöst, ist das FA dem Grunde nach verpflichtet, den Kläger zur Einkommensteuer 2006 zu veranlagen.

  • Das FA hat es jedoch zutreffend abgelehnt, den Kläger für die VZ 2007 und 2008 zur Einkommensteuer zu veranlagen. Gemäß § 56 Satz 2 EStDV besteht eine Verpflichtung zur Erklärungsabgabe nur für den VZ, der auf das Jahr der Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs folgt. Danach war der Kläger für die Streitjahre 2007 und 2008 nicht nach § 56 Satz 2 EStDV zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen verpflichtet.

  • Denn das FA hat nur auf den einen verbleibenden Verlustvortrag festgestellt. Anders als für das Streitjahr 2006 war der Kläger damit für die Streitjahre 2007 und 2008 gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG lediglich berechtigt, eine Einkommensteuererklärung einzureichen. Da für diese Jahre eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung gerade nicht aus § 25 Abs. 3 EStG i.V.m. § 56 Satz 2 EStDV abgeleitet werden kann, kommt die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO nicht zur Anwendung.

Hinweis:

Wenn die nur für das Folgejahr bestehende Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung im Fall des § 56 Satz 2 EStDV wiederum zu einer Veranlagung und Feststellung eines weiterhin verbleibenden Verlustabzugs führt, würde sich erneut eine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Folgejahr ergeben. Im Streitfall war allerdings die Einkommensteuer für die Folgejahre bereits vor Abgabe der entsprechenden Einkommensteuererklärungen verjährt.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB TAAAG-45137