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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 136/14

Gesetze: AO §§ 140 ff.AO § 147 Abs. 6AO § 158AO § 162 Abs. 1AO § 162 Abs. 2HmbSpVStG § 10 S. 1HmbSpVStG § 11 Abs. 1HmbSpVStG § 11 Abs. 2GG Art. 1 Abs. 1GG Art. 2 Abs. 1GG Art. 14 GG Art. 19 Abs. 3

Hamburgische Spielvergnügungsteuer: Anforderungen an die Spielvergnügungsteuer-Nachschau - Auslesen interner Datenspeicher - Verfassungsmäßigkeit des HmbSpVStG

Leitsatz

1. Im Rahmen einer Spielvergnügungsteuer-Nachschau gemäß § 11 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 HmbSpVStG sind die zuständigen Behörden auch dazu berechtigt, (unangekündigt) die internen Datenspeicher von Geldspielgeräten mittels eines eigenen Auslesegerätes auszulesen, um so an die internen Aufzeichnungen der Nutzungsdaten der Geldspielgeräte zu gelangen.

2. § 11 HmbSpVStG ist verfassungskonform; weder verletzt die Vorschrift den Bestimmtheitsgrundsatz, noch liegt eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bzw. "auf Datenschutz" gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG bzw. Art. 14 GG und Art. 19 Abs. 3 GG vor.

3. Die sachliche Richtigkeit einer den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO entsprechenden Buchführung ist auch dann widerlegt, wenn die Ausleseergebnisse der Finanzbehörden von denen des Steuerpflichtigen abweichen und weitere Umstände Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit bieten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AO-StB 2017 S. 279 Nr. 9
OAAAG-44910

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 07.02.2017 - 2 K 136/14

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