Online-Nachricht - Donnerstag, 11.05.2017

Gesetzgebung | BRAK zum Gesetz zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Die BRAK hat zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentrale für Finanztransaktionsuntersuchungen (BT-Drs. 18/11555) Stellung genommen.

Insbesondere auf folgende Entwurfsvorschläge geht die BRAK ein:

  • § 4 GwG-E (Risikomanagement): Nach § 4 Abs. 1 GwG-E müssen Rechtsanwälte (Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG-E) zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das im Hinblick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist.

    Die BRAK regt an, in § 4 Abs. 1 GwG-E nicht nur auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, sondern auch auf Art und Größe des Verpflichteten selbst abzustellen.

  • § 7 GwG-E (Geldwäschebeauftragter): Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 können die Aufsichtsbehörden bei Rechtsanwälten anordnen, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, wenn sie dies für angemessen erachtet.

    Nach Auffassung der BRAK sollte an der bisherigen Zuständigkeit der BRAK für den Erlass der Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten festgehalten werden.

  • § 8 GwG-E (Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht): Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 GwG-E sollen vom Verpflichteten auch „hinreichende Informationen über die Durchführung und über die Ergebnisse der Risikobewertung nach § 10 Absatz 2, § 14 Absatz 1 und § 15 Absatz 2 und über die Angemessenheit der auf der Grundlage dieser Ergebnisse ergriffenen Maßnahmen“ aufzuzeichnen bzw. aufzubewahren sein.

    Die BRAK regt an, § 8 Abs. 1 Nr. 2 GwG-E und § 8 Abs. 1 Nr. 4 GwG-E zu streichen. § 8 GwG-E solle folgender neuer Absatz 6 angefügt werden: „Für Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 und 12 GwG-E können die zuständigen Bundesberufskammern bestimmen, ab welcher Betriebsgröße eine Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 GwG-E erforderlich ist,“

  • § 11 Abs. 5 Satz 3 GwG-E (Vertrauen auf Angaben im Transparenzregister): Die Regelung sieht vor, dass der Verpflichtete sich bei der Prüfung, ob die zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten erhobenen Angaben zutreffend sind, nicht ausschließlich auf die Angaben im Transparenzregister nach §§ 18 ff. GwG-E verlassen darf. Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 GwG-E erhebt darüber hinaus die registerführende Stelle für die Einsichtnahme Gebühren und Auslagen.

    Da Rechtsanwälte Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Sorgfaltspflichten einholen, ist es ungerechtfertigt, sie diesbezüglich mit Gebühren und der Erstattung von Auslagen zu belasten.

  • § 15 Abs. 8 GwG-E (Verstärkte Sorgfaltspflichten, Verordnungsermächtigung): Die Anordnungsbefugnis in Hochrisikofällen nach § 15 Abs. 8 GwG-E soll ebenfalls von der BRAK auf die zuständigen Aufsichtsbehörden und damit auf die Rechtsanwaltskammern übertragen werden.

    Hiergegen bestehen die gleichen Bedenken wie hinsichtlich der Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten.

  • § 43 Abs. 1 GwG-E (Meldestelle): § 43 Abs. 1 GwG-E sieht vor, dass die Geldwäscheverdachtsmeldungen von Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern nur noch unmittelbar an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen übermittelt werden sollen.

    Die Bundesrechtsanwaltskammer plädiert dafür, an der bisherigen Regelung des § 11 Abs. 4 GwG, wonach Verdachtsmeldungen zunächst an die jeweiligen Bundesberufskammern zu übermitteln sind, festzuhalten.

Quelle: BRAK Nr. 24/2017 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB WAAAG-44754