Online-Nachricht - Montag, 08.05.2017

Einkommensteuer | Grenzgängerfiskalausgleich nach dem DBA Frankreich (BMF)

Das BMF hat ein Schreiben veröffentlicht, das dem BZSt, den Landesfinanzbehörden, der Familienkasse, den Arbeitgebern und den Grenzgängern als Verfahrensbeschreibung und Arbeitshilfe bei der Durchführung des Grenzgängerfiskalausgleichs nach Artikel 13 a DBA-Frankreich dienen soll (BMF-Schreiben vom 30.07.2017 - IV B 3 - S 1301-FRA/16/10001 :001).

Hintergrund: Die Grenzgängerregelung nach Artikel 13 Absatz 5 DBA-Frankreich weist das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von Personen, die im Grenzgebiet eines Vertragsstaates arbeiten und ihre ständige Wohnstätte, zu der sie in der Regel jeden Tag zurückkehren, im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaates haben, dem Wohnsitzstaat (Ansässigkeitsstaat) zu. Durch die Grenzgängerregelung erleidet der jeweilige Tätigkeitsstaat einen Ausfall von Einkommensteuer. Zum Ausgleich dieser gegenseitigen Aufkommensminderungen haben Deutschland und Frankreich durch Artikel 13 a DBA-Frankreich einen Grenzgängerfiskalausgleich vereinbart.

Das BMF-Schreiben befasst sich mit folgenden Themen:

  1. Verfahren zur Freistellung der Grenzgänger

    1. Allgemeines (Formulare, Verfahren)

    2. Besonderheiten bei nachträglicher Freistellung

  2. Arbeitgeberpflichten

    1. Besondere Aufzeichnungspflichten

    2. Elektronische Lohnsteuerbescheinigung

    3. Verpflichtung zur Änderung des Lohnsteuerabzugs

  3. Deutscher Ausgleichsanspruch gegenüber Frankreich

    1. Ermittlung der Bemessungsgrundlage

    2. Ermittlung des deutschen Ausgleichsanspruchs gegenüber Frankreich und Verteilung des Grenzgängerfiskalausgleichs

    3. Verteilung des Ausgleichsanspruchs auf die Länder

  4. Deutsche Ausgleichsverpflichtung gegenüber Frankreich

  5. Innerstaatliche Zahlungsabwicklung

  6. Zeitliche Anwendung und Veröffentlichung

Hinweise:

Dieses Schreiben ist erstmals auf den Grenzgängerfiskalausgleich für das Ausgleichsjahr 2017 anzuwenden. Sein Volltext ist auf der Homepage des BMF verfügbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (Sc)

Fundstelle(n):
NWB VAAAG-44361